Mutterschutz in der Kita: Diese Aufgaben hat die Kitaleitung


03.06.2022

Auch wenn Schwangerschaft keine Krankheit ist, gelten für werdende Mütter besondere Schutzvorschriften, die gerade Sie als Vorgesetzte in einem Kindergarten bei der Beschäftigung Schwangerer unbedingt beachten müssen. Welche Verantwortlichkeiten Sie als Kita-Leitung konkret treffen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Praxisbeispiel: Lisa Meier ist Leiterin der Kinderkrippe „Storchennest“. Eine ihrer Mitarbeiterinnen hat ihr vor Kurzem mitgeteilt, dass sie in der 12. Woche schwanger ist. Die Untersuchung beim Betriebsarzt hat ergeben, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin
während der Schwangerschaft spricht. Frau Meier ist sich unsicher, ob sie die schwangere Kollegin uneingeschränkt einsetzen darf oder ob sie Besonderheiten beachten muss.

Rechtlicher Hintergrund bei einer schwangeren Mitarbeiterin in der Kita

Sobald eine Mitarbeiterin Ihnen mitteilt, dass sie schwanger ist, gelten für sie die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). In diesem ist verbindlich geregelt, welche Maßnahmen Sie als Kita-Leitung und damit als direkte Vorgesetzte treffen müssen, um die schwangere Mitarbeiterin und ihr ungeborenes Kind während der Arbeit im Kindergarten vor Gefährdungen zu schützen.

Das sollten Sie als Leitung bei einer Schwangerschaft tun

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie auch die übrigen Kita-Mitarbeiterinnen über die geltenden Schutzvorschriften für werdende Mütter informieren und sie bitten, darauf zu achten, dass die Kollegin sich nicht übernimmt.

Diese Information hat den Vorteil, dass das gesamte Team weiß, warum die Kollegin manche Tätigkeiten nicht ausüben kann und dass es sich hierbei nicht um „Anstellerei“, sondern um die Umsetzung gesetzlicher Schutzvorschriften handelt.

In den vergangenen Jahren hat sich in Sachen „Mutterschutz“ einiges getan und vieles verändert. Daher stoßen Schwangere, gerade in „älteren“ Teams, auf wenig Verständnis. Hier sind Sie als Leitung gefragt. Sie müssen der Schwangeren zur Seite stehen und dem Gesamtteam erläutern, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Sonst können die „Angriffe“ aus den Reihen der Kolleginnen schnell in Mobbing umschlagen, was natürlich auch zu einer enormen Belastung der schwangeren Mitarbeiterin führt.

1. Keine schweren oder gefährlichen Arbeiten

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG müssen Sie dafür sorgen, dass die werdende Mutter keine Lasten von mehr als 5 kg (regelmäßig) bzw. mehr als 10 kg (gelegentlich) hebt oder trägt. Konkret heißt das: Sie müssen dafür sorgen, dass die Schwangere keine Kinder und auch sonst keine Lasten hebt.

Weisen Sie die schwangere Mitarbeiterin entsprechend an, und sensibilisieren Sie auch die übrigen Mitarbeiterinnen, hierauf zu achten und die Kollegin zu entlasten.

2. Kein dauerndes Bücken

Weiter müssen Sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG darauf achten, dass die Mitarbeiterin nicht regelmäßig „Zwangshaltungen“ einnehmen muss, also längere Zeit in der Hocke oder gebückt arbeiten muss. Hilfreich ist es, wenn Sie der schwangeren Mitarbeiterin einen Stuhl zur Verfügung stellen, den sie flexibel auf die jeweilige „Arbeitshöhe“ der Kinder einstellen kann.

Außerdem sollten Sie die Mitarbeiterin von längeren Einsätzen am Sandkasten befreien.

3. Keine Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG darf die Schwangere keine Arbeiten ausüben, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist. Das heißt:

  • kein Sport mit den Kindern,
  • kein Klettern auf den Spielgeräten auf dem Außengelände und auf der erhöhten Spielebene.

Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie darauf achten, dass die Mitarbeiterin nicht alleine Kinder betreut, die zu Aggressionen oder Autoaggressionen neigen. Denn Interventionen bei diesen Kindern gehen immer mit einer erhöhten Verletzungs- und Unfallgefahr einher und stellen daher eine Gefahr für die werdende Mutter dar. Sie als Leitung müssen schon bei der Erstellung des Dienstplans die Situation in der Gruppe der schwangeren Mitarbeiterin im Blick behalten und Besonderheiten berücksichtigen. Wichtig ist, dass die schwangere Mitarbeiterin nicht allein in der Gruppe ist.

4. Warnung vor ansteckenden Krankheiten & Vorsichtsmaßnahmen

Treten in Ihrer Kita ansteckende Krankheiten auf, müssen Sie die schwangere Mitarbeiterin umgehend informieren. Empfehlen Sie ihr, mit ihrem Frauenarzt bzw. mit dem Betriebsarzt abzuklären, ob durch das Auftreten der Krankheit der Ausspruch eines Beschäftigungsverbots notwendig wird und ob und wann die Mitarbeiterin nach Ausbruch einer ansteckenden Krankheit wieder zur Arbeit kommen kann.

Außerdem ist es Ihre Aufgabe, die schwangere Mitarbeiterin besonders eindringlich darauf hinzuweisen, dass sie sich bei der Ausübung pflegerischer Aufgaben durch das Tragen von Handschuhen und die Verwendung von Hand- und Flächendesinfektionsmittel vor Infektionen schützt.

5. Keine Überstunden & keine Nachtarbeit

Eine Schwangere dürfen Sie nach § 8 Abs. 1 MuSchG nicht in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen einsetzen. Sie als Leitung müssen daher darauf achten, dass die Mitarbeiterin nicht an Kita-Veranstaltungen, z. B. an Elternabenden, teilnimmt, die länger als 20:00 Uhr dauern; auch nicht freiwillig. Gleiches gilt für Kita-Übernachtungen. Auch diese sind für Schwangere tabu. Außerdem darf die Mitarbeiterin nicht länger als 8,5 Stunden am Tag und nicht mehr als 90 Stunden in 2 Wochen arbeiten. Hierauf müssen Sie als Leitung bei der Erstellung der Dienstpläne achten. Die Pausenzeiten sind in der täglichen bzw. wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht eingerechnet.

6. Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Hat die Mitarbeiterin während der Arbeitszeit einen Vorsorgetermin, sind Sie verpflichtet, die Mitarbeiterin unter Fortzahlung ihres Gehalts freizustellen. Das heißt: Die Mitarbeiterin darf zum Arzt, ohne dass sie hierfür Überstunden oder Urlaub nehmen muss.

7. Einhaltung der vor- und nachgeburtlichen Beschäftigungsverbote

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot für die schwangere Mitarbeiterin. In der Zeit vor der Geburt kann sie hierauf verzichten, muss dies aber nicht. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Unser Rat: Achten Sie darauf, dass Sie und Ihr Team schwangere Kolleginnen unterstützen und sie gezielt entlasten. Auch wenn Schwangerschaft keine Krankheit ist, bedarf die werdende Mutter doch einer gewissen Rücksichtnahme und Entlastung. Schließlich wollen Sie ja alle, dass der Nachwuchs gesund und munter zur Welt kommt.

Übersicht: Schutz-Maßnahmen für schwangere Mitarbeiterinnen in Ihrer Kita

  • kein Heben von Lasten von mehr als 5 kg, insbesondere Kinder
  •  kein ständiges Bücken, Strecken, Hocken
  •  keine gefährlichen Tätigkeiten, z. B. Turnen, Klettern, Betreuung von aggressiven Kindern
  •  Information über in der Kita auftretende Infektionskrankheiten
  •  keine Überstunden und keine Arbeitszeit von mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. 90 Stunden in 2 Wochen
  •  keine Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr
  •  Freistellung für Vorsorgetermine während der Arbeitszeit
  •  Einhaltung von Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt0


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