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Wie Sie die Sozialauswahl bei einer Kündigung berücksichtigen

Grundlagen der Sozialauswahl bei einer Kündigung berücksichtigen

Sozialauswahl meint die Verpflichtung des Arbeitgebers, zu prüfen, dass er im Falle einer Kündigung sozial gerechtfertigt handelt, indem er die Arbeitnehmerin auswählt, bei der er die Kündigung am ehesten für sozial vertretbar hält.
Vor jeder betriebsbedingten Kündigung sollten Sie die rechtlichen Grundlagen berücksichtigen und eine genaue Prüfung vornehmen. Jede Ihrer Mitarbeiterinnen in der Kindertageseinrichtung wird durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt in § 1 Absatz 3 Satz 1 eine Sozialauswahl vor. Informieren Sie deshalb Ihren Träger, dass er als Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Sozialauswahl durchzuführen.

Die 4 Kriterien der Sozialauswahl

Noch bevor Ihr Träger eine Kündigung ausspricht, sollten Sie gemeinsam mit ihm prüfen, welche Mitarbeiterin durch die Kriterien der Sozialauswahl am wenigsten schutzwürdig ist. Nur dieser Mitarbeiterin dürfen Sie kündigen. Beachten Sie folgende Kriterien der Sozialauswahl:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Lebensalter der Mitarbeiterinnen

  • Bestehende Unterhaltspflichten

  • Schwerbehinderung

Strittig war bislang die Frage nach der Gewichtung dieser Kriterien. In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Betriebszugehörigkeit an 1. Stelle zu berücksichtigen ist bei einer Sozialauswahl. Noch vor Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung zählt die Betriebszugehörigkeit als stärkster Faktor der Sozialauswahl bei einer Kündigung. Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen seien eher private Umstände, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, und damit nachrangig in der Sozialauswahl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 12 (3) Sa 1104 / 04

Konsequenzen aus der Sozialauswahl für Ihre Kindertageseinrichtung

Listen Sie zunächst Ihre Mitarbeiterinnen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu Ihrer Kindertageseinrichtung auf, wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen müssen. Erst bei gleicher Betriebszugehörigkeit zählen dann private Umstände der Mitarbeiterinnen, wie etwa Lebensalter, Verpflichtungen zum Unterhalt oder eine Schwerbehinderung.
Fallbeispiel: Die 4-gruppige Kindertageseinrichtung muss wegen Kindermangels zum neuen Kindergartenjahr 1 Gruppe schließen. Das Arbeitsverhältnis einer Berufspraktikantin endet zu dieser Zeit, deshalb steht nur eine betriebsbedingte Kündigung an. Träger und Leiterin der Kindertageseinrichtung einigen sich darauf, einer Erzieherin zu kündigen, die bereits 8 Jahre in der Kindertageseinrichtung arbeitet, sich jedoch nur mäßig engagiert und gelegentlich krank ist. Die Erzieherin mit der geringsten Betriebszugehörigkeit arbeitet erst seit 2 Jahren in dem Kindertageseinrichtung. Da diese Erzieherin äußerst motiviert und zuverlässig arbeitet, soll sie weiterhin in dem Kindertageseinrichtung angestellt sein.

Fazit:
Träger und Leiterin haben in diesem Fallbeispiel die Kriterien der Sozialauswahl nicht berücksichtigt. Eine betriebsbedingte Kündigung der Erzieherin mit der längsten Betriebszugehörigkeit ist nicht möglich.

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