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Brille kaputt - Zahlt die Erzieherin?
Gesetzliche Regelungen der Haftung
In der Regel sind kleine Schadensfälle schnell geklärt und behoben. Doch gerade Brillen von Kindern sind teuer und durch die Aktivitäten der Kinder ständig gefährdet. Geht sie zu Bruch, ist die Frage, wer für die Kosten aufkommt: Die Haftung muss geklärt werden!
In § 832 BGB heißt es dazu: "Wer kraft Gesetzes (z. B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrages (z. B. Erzieherin, Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre."
Das heißt, dass Ihre Aufsichtsführung und damit Ihre Aufsichtspflicht bei einer möglichen Haftung die entscheidende Rolle spielen. Folgende Praxisbeispiele verdeutlichen, wer im konkreten Fall zahlt, wenn die Brille kaputt ist.
Beispiel 1: Zwei 5-Jährige spielen miteinander Fußball. Dabei geht bei dem einen Kind die Brille kaputt, da es von einem anderen Kind so unglücklich mit dem Ball getroffen wird. Seine Eltern erkundigen sich bei der Erzieherin, wer die Haftung trägt. Dabei spielt § 828 BGB eine wichtige Rolle: "Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (Deliktunfähigkeit)." Das heißt, dass das Kind nicht selbst haftet. Nun muss geklärt werden, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherin vorliegt. Folgende Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle:
- War damit zu rechnen, dass die Brille kaputt gehen kann?
- Standen die Kinder unter angemessener Aufsicht der Erzieherin?
Mit 5 Jahren ist den Kindern die Geschicklichkeit mit dem Ball so zuzutrauen, dass in der Regel nichts dabei passiert. Auch wenn die Erzieherin direkt daneben steht, könnte sie den Ball nicht aufhalten. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt somit nicht vor. Die Erzieherin trägt die Haftung nicht, denn es besteht keine Pflichtverletzung. Die Eltern müssen die neue Brille ihres Kindes zahlen, wenn nicht mit der Einrichtung eine andere freiwillige Absprache getroffen wird.
Die Ausführung der Aufsichtspflicht entscheidet, wenn die Brille kaputt geht
Anders liegt der Fall, wenn die Kinder ohne das Wissen der Erzieherin Fußball spielen. Dann liegt eine fahrlässige (versehentliche) Aufsichtspflichtverletzung vor. Die Erzieherin trägt die Haftung für den Schaden. Für solche Fälle haben die meisten Träger eine private Haftpflichtversicherung für Sie als Erzieherin abgeschlossen. Sie übernimmt im Schadensfall die Kosten für den Ersatz von Sachen des Kindergartenkindes. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Träger, ob eine solche Versicherung für Sie besteht.
Beispiel 2: Die Erzieherin spielt mit Kindern Fußball und steht dabei in der Schussbahn des Kindes. Dabei geht ihre Brille kaputt. Wie schon erwähnt, sind Kindergartenkinder deliktunfähig. Die Erzieherin muss ihren Schaden selbst bezahlen.
Beispiel 3: Beim Spiel in der Bauecke legt ein Kind seine Brille auf den Boden. Die Erzieherin sieht sie nicht und tritt darauf. Hier liegt die Haftung bei der Erzieherin, denn sie hat trotz aller Achtsamkeit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Wie im 1. Beispiel zahlt entweder die Erzieherin selbst oder die private Haftpflichtversicherung des Trägers.
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