Die bei Ihnen betreuten Kinder, Sie selbst und Ihre Mitarbeiterinnen sind in der Kita und bei Kita-Veranstaltungen und Ausflügen gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist aber nicht nur auf Unfälle in oder im Zusammenhang mit der Kita beschränkt. Er besteht auch dann, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Kita, auf dem Heimweg oder bei Festen ereignet.
Sie sollten die Rechtslage bei Unfällen zur oder von der Arbeitsstelle kennen und auch Ihre Kolleginnen darüber informieren, für den Fall, dass auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle ein Unfall passiert. Das Bundessozialgericht legte in seinem Urteil vom 05.05.1998, Az.: B 2 U 40/97 3, relevante versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu Grunde, die bei einem Wegeunfall sowohl für Sie und Ihren Träger als Arbeitgeber als auch für Ihr Personal als Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind.
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich nur versichert, was Ihrer Kindertageseinrichtung als Arbeitsstelle eindeutig zuzuordnen ist. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts gilt hier eine schlüssige Abgrenzung für einen Wegeunfall:
Verunglückt eine Erzieherin Ihrer Kindertageseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder auf ihrem Nachhauseweg, ist sie durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Resultieren Beeinträchtigungen aus dem Wegeunfall der Erzieherin, hat sie Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn Ihr Personal Ihnen einen Wegeunfall meldet, sollten Sie sich über die rechtliche Sachlage informieren.
Stellen Sie anhand der folgenden Kriterien zunächst fest, ob es sich tatsächlich um einen solchen Wegeunfall handelt.
Praxisbeispiel: Leon besucht die Kita „Max & Moritz“. Er wird morgens von seiner Mutter mit dem Auto in die Kita gebracht. Leons und Pauls Mütter wechseln sich mit dem „Mami-Taxidienst“ ab. Eines Morgens verunglückt Leons Mutter auf dem Weg zu Paul. Sie und Leon werden bei diesem Unfall schwer verletzt. Es stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Bei Wegeunfällen, also bei Unfällen auf dem Weg zur Kita und auf dem Heimweg, besteht für die Kinder, die Ihre Kita besuchen, und auch für Ihre Mitarbeiterinnen und Sie als Leitung Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger ist bei den Kindern die Unfallkasse, bei Ihrem Team die Berufsgenossenschaft.
Antwort: Nicht unbedingt. Ein Versicherungsschutz besteht für den „günstigsten“ Weg. Das kann auch ein kilometermäßiger Umweg sein, wenn dieser verkehrsgünstiger oder – gerade bei Kindern – sicherer ist.
Antwort: Wird der versicherte Weg verlassen, z. B. weil eine Erzieherin ein Brötchen kauft oder ein Kind noch auf einem öffentlichen Spielplatz spielen möchte, endet der Versicherungsschutz mit Verlassen des versicherten Weges zunächst einmal.
Er lebt allerdings wieder auf, wenn diese innerhalb von 2 Stunden wieder auf den versicherten Weg zurückkehren. Geht ein Kind z. B. allein nach Hause und verlässt es den direkten Heimweg, um auf einem Spielplatz zu spielen, besteht auf diesem kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallkasse. Kehrt das Kind dann auf den „normalen“ Heimweg zurück, ist es dann bei einem Unfall wieder versichert, wenn sich dieser innerhalb von 2 Stunden nach Verlassen der
Kita ereignet.
Antwort: Muss eine Mitarbeiterin vor Dienstbeginn erst einmal das eigene Kind versorgen, besteht auch auf dem Weg zur Kita, Schule oder Tagesmutter des eigenen Kindes Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft. Solche Wege, die zur Betreuung des eigenen Kindes notwendig sind, sind von dem Versicherungsschutz ausdrücklich mit umfasst.
Das gilt übrigens auch in unserem Praxisbeispiel. Da sich die Mutter von Leon auf dem Weg zur Kita ihres Sohnes befand und anschließend zur Arbeit fahren wollte, handelt es sich hier für sie um einen über die Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall. Die Abwicklung des Unfalls übernimmt aber die Berufsgenossenschaft, bei der die Mutter versichert ist. Damit haben Sie als Kita nichts zu tun. Sie müssen sich lediglich um die Unfallmeldung für das betroffene Kind kümmern.
Antwort: Wenn Mitarbeiter oder Eltern Fahrgemeinschaften bilden, besteht auch für die „Umwege“, die hierbei notwendig werden, z. B. um, wie im Praxisbeispiel, ein weiteres Kind abzuholen, Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.
Antwort: Eltern genießen nur dann Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie sich selbst auf dem Weg zur Arbeit befanden und die Kita praktisch auf dem Weg lag.
Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz, allenfalls über die Kranken- und ggf. private Unfallversicherung der Eltern.
Antwort: Auch Kinder, die allein in die Kita kommen bzw. allein nach Hause gehen, sind über die Unfallkasse versichert. Diese ersetzt allerdings nur Personenschäden, die das Kind erleidet, so z. B. die Behandlungskosten. Nicht zuständig ist sie für den Ersatz von Schäden, die das Kind auf dem unbegleiteten Weg verursacht, z. B. indem es Autos zerkratzt. Hierfür müssen die Eltern aufkommen, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Antwort: Der Versicherungsschutz beginnt bei Mehrfamilienhäusern mit Durchschreiten der Haustür, bei Einfamilienhäusern mit Verlassen des Grundstücks. An gleicher Stelle endet der Versicherungsschutz auch wieder.
Antwort: Ja, auf dem Weg in die Mittagspause, z. B. ins Restaurant oder zum Bäcker, sind Arbeitnehmer versichert. Nicht versichert sind aber das Essen an sich oder das Kaufen des Brötchens. Der Versicherungsschutz endet immer, wenn Arbeitnehmer die Straße verlassen und ein Geschäft betreten. Nicht versichert sind außerdem der Weg in die Raucherpause und der Rückweg aus einer solchen. Versicherungsschutz besteht auch nicht für private Besorgungen
während der Pause, z. B. Einkäufe für das Abendessen oder das Abholen von Kleidung aus der Reinigung.
Antwort: In einem solchen Fall ist auch der „Umweg“ versichert. Denn bei diesem befand sich die Mitarbeiterin auf einer dienstlichen Besorgung. Bei einem solchen Fall besteht in jedem Fall Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, auch wenn sie vom eigentlich versicherten Heimweg abweichen muss. Wichtig ist aber, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen solche dienstlichen Besorgungen vorher absprechen.
Während Kita-Festen besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung für die bei Ihnen betreuten Kinder und für Ihre festangestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Alle übrigen Gäste sind lediglich über ihre eigene Krankenversicherung oder private Unfallversicherung geschützt.
Verschaffen Sie sich anhand der folgenden Übersicht einen Überblick darüber, wie es mit dem Versicherungsschutz auf Ihren Kita-Festen für die unterschiedlichsten Unfall- und Schadenskonstellationen aussieht.
Die Abholzeit ist im Kita-Alltag immer eine besonders heikle Phase. Eltern kommen, holen ihr Kind ab, bleiben dann aber noch in der Kita, unterhalten sich mit anderen Eltern, und die Kinder toben – mehr...
Alles rund um die Haftung in der Abholzeit
Der 2-jährige Tim ist wütend. Schreiend zappelt er auf einem Stuhl, verliert das Gleichgewicht und fällt auf den Boden. Er kommt mit einer Beule am Hinterkopf davon. Aber was wäre, wenn Tim eine Platzwunde erlitten hätte oder...
Mehr erfahren
Jede von Ihnen kennt sie: Mitarbeiterinnen, die immer erst auf den letzten Drücker zur Arbeit kommen. Das ist nicht nur ärgerlich und ein ständiger Konfliktpunkt, sondern auch aufsichtsrechtlich ein Problem. Informieren Sie...
Dienstzeiten - So sorgen Sie für eine einwandfreie Aufsicht