Unbekannte Abholer in der Kita: So sichern Sie sich ab


09.01.2017

Im vergangenem Jahr haben Berichte in der Presse in vielen Kitas für Verunsicherung gesorgt. Kinder waren an fremde Personen herausgegeben worden. Passiert ist den Kindern nichts. Allerdings darf so etwas natürlich nicht vorkommen.

 

Praxisbeispiel:  Eines Mittags steht ein unbekannter Mann in der Bärengruppe der Kita „Frosch & Kröte“. Er erklärt der Praktikantin, er sei der Onkel von Lina und wolle diese abholen. Die Praktikantin ruft: „Lina, komm, dein Onkel ist da.“ Das Kind geht auch bereitwillig mit. Wenige Minuten später steht die Mutter von Lina in der Gruppe und will ihre Tochter abholen. Sie ist erschrocken, als sie ihr Kind dort nicht antrifft.

 

 

Rechtlicher Hintergrund zur Abholung der Kita-Kinder

Sie haben die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die Ihnen anvertrauten Kinder. Diese Pflicht endet dann, wenn das Kind an eine zum Abholen berechtigte Person übergeben wird. Abholberechtigt sind zunächst einmal die Eltern. Diese können aber auch andere Personen zur Abholung des Kindes aus der Kita ermächtigen.

So reagieren Sie unbekannten Abholern gegenüber richtig

Geben Sie Ihrem Team ganz klare Anweisungen, wenn es um das Abholen von Kindern aus der Kita geht. Es gilt der Grundsatz: Nur wer auf der Liste der abholberechtigten Personen steht, darf ein Kind aus der Kita mitnehmen. Ausnahmen dürfen Ihre Mitarbeiterinnen nur nach Rücksprache mit Ihnen oder Ihrer Stellvertretung zulassen.

Für den Fall, dass jemand ein Kind aus der Kita abholen möchte, den Ihre Mitarbeiterinnen nicht kennen, können Sie ihnen die untenstehende To-do-Liste an die Hand geben. Damit bekommen Sie auch kritische Situationen rechtlich einwandfrei in den Griff.

 

To-do-Liste: Unbekannte Abholer in der Kita

Liebes Team,

möchte jemand ein Kind aus der Kita abholen, den Sie nicht kennen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor. Geben Sie das Kind niemandem mit, den Sie nicht kennen und dessen Abholberechtigung nicht einwandfrei feststeht.

1. Klären Sie die Abholberechtigung

  • Möchte jemand ein Kind aus der Kita abholen, den Sie nicht kennen, fragen Sie ihn zunächst nach seinem Namen.
  • Sehen Sie dann in der Liste der abholberechtigten Personen nach, ob diese Person hier genannt ist.
  • Ist die Person hier genannt, lassen Sie sich ein Ausweisdokument mit Foto, z. B. den Personalausweis, zeigen.
  • Notieren Sie sich, dass Sie den Ausweis gesehen haben: Ausweis gesehen (Unterschrift)
  • Haben Sie sich von der Identität des Abholers überzeugt, dürfen Sie das Kind an diesen herausgeben.

2. Ziehen Sie die Leitung hinzu

  • Steht der Ihnen unbekannte Abholer nicht auf der Liste der abholberechtigten Personen, geben Sie das Kind auf keinen Fall heraus.
  • Informieren Sie die Leitung bzw. die stellvertretende Leitung.
  • Besprechen Sie das weitere Vorgehen.

3. Führen Sie eine telefonische Klärung herbei

Sind in der Abholzeit weder Leitung noch Stellvertretung anwesend, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Eltern des Kindes an und fragen Sie nach, ob der Abholer das Kind mitnehmen darf. Das gilt auch, wenn der Abholer eine Vollmacht vorlegt.
  • Holen Sie für dieses Telefonat eine Kollegin als Zeugin hinzu und stellen Sie das Telefon – mit Ankündigung – auf „laut“.
  • Alternativ können die Eltern Ihnen die Abholberechtigung auch schriftlich, z. B. per Fax, E-Mail oder SMS, bestätigen.
  • Bestätigen die Eltern telefonisch die Abholberechtigung, lassen Sie sich den Ausweis des Abholers zeigen und versichern Sie sich, dass es sich tatsächlich um die von den Eltern benannte Person handelt.
  • Notieren Sie sich, dass Sie den Ausweis gesehen haben: Ausweis gesehen (Unterschrift)
  • Lässt sich die Abholberechtigung des unbekannten Abholers nicht klären, geben Sie das Kind nicht heraus.
  • Informieren Sie die Leitung am Folgetag über die Abholsituation.

4. Suchen Sie das Gespräch mit den Eltern

Abschließend suchen Sie das Gespräch mit den Eltern. Machen Sie deutlich, dass Kinder grundsätzlich nur an Personen herausgegeben werden, die auf der Liste der Abholberechtigten stehen. Stellen Sie klar, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zur Sicherheit der Kinder nicht möglich sind. Bitten Sie die Eltern, hieran zu denken.

 


Weitere Beiträge zu diesem Thema:

Wenn Kinder zur Gefahr für andere Kinder werden

14. Oktober 2017

In vielen Kitas gibt es immer wieder Kinder, die aufgrund ihres Verhaltens zur Gefahr für andere Kinder werden. Solche Kinder stellen nicht nur Ihre pädagogischen Fachkräfte, sondern auch Sie als Leitung vor besondere...

So gehen Sie rechtssicher mit Kindern um, die eine Gefahr für andere Kinder darstellen

Unfallversicherung in der Kita: Wegeunfall und Versicherungsschutz bei Kita-Festen

23. März 2016

Die bei Ihnen betreuten Kinder, Sie selbst und Ihre Mitarbeiterinnen sind in der Kita und bei Kita-Veranstaltungen und Ausflügen gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist aber nicht nur auf...

Alles Wichtige zum Unfallversicherungsschutz finden Sie hier

So sorgen Sie für Sicherheit auf dem Außengelände der Kita

11. Dezember 2017

In der vergangenen Nacht hat ein schwerer Herbststurm getobt. Jetzt scheint wieder die Sonne. Die Kinder spielen auf dem Außengelände der Kita „Löwenstein“. Leonie wird von einem herabfallenden Ast am Kopf verletzt. Dieser...

So sorgen Sie für Sicherheit nach einem Herbststurm


Nein, Danke

Ihre Rechtsberatung

Wie Sie sich optimal absichern und vor Haftungsansprüchen, Ärger mit Eltern und Vorwürfen schützen!

Jetzt informieren

© 2023 Verlag PRO Kita, Bonn