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Wann die gesetzliche Unfallversicherung bei Kindern greift

Damit es kein "böses Erwachen" gibt, sollten Sie, Ihre Kolleginnen und die Eltern sich darüber informieren, wann die gesetzliche Unfallversicherung greift und wann nicht. Hier für Sie die wichtigsten Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 SGB VII alle Kinder während des Besuchs Ihrer Tageseinrichtung mit Betriebserlaubnis versichert. Nach § 22 SGB VII fallen unter Tageseinrichtungen insbesondere Kindergärten, Horte und Krippen. Kinderheime oder medizinisch-therapeutische Einrichtungen gehören nicht dazu.

Tätigkeiten, die die gesetzliche Unfallversicherung beinhaltet

Praxisbeispiel: Höhepunkt Ihrer Abschlussfeier für die Kinder ist die Nachtwanderung im nahe gelegenen Wald. Dort stolpert das Kindergartenkind Anna über eine Wurzel und zieht sich am Bein eine schwere Schnittverletzung zu.

Lösung: Anna nimmt an einer Kindergartenveranstaltung teil und ihre Verletzung ist deshalb durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der Unfallversicherungsschutz besteht für alle Tätigkeiten der Kinder, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich Ihrer Einrichtung fallen und mit dem Aufenthalt in Ihrer Einrichtung zusammenhängen, beispielsweise Wanderungen, Feste oder Schwimmbadbesuche. Demnach fällt nicht nur der Besuch in Ihrer Einrichtung unter den Versicherungsschutz. Auch Aktivitäten Ihrer Einrichtung außerhalb Ihrer regulären Öffnungszeit und außerhalb Ihres Kindergartengeländes sind mit der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Übliche Wege der Kinder sind durch gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt

Praxisbeispiel: Lukas und seine Mutter wählen nie die kürzeste Strecke zu Ihrer Einrichtung. Denn diese Strecke führt an einer gefährlichen Schnellstraße vorbei. Stets gehen sie den längeren, aber sicheren Weg zum Kindergarten durch einen Park. Als Lukas über die Parkwiese rennt, knickt er um und bricht sich den Fuß.

Lösung: Auch hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Lukas ist mit seiner Mutter den üblichen Weg zum Kindergarten gegangen. Dass es sich hierbei nicht um die kürzeste Wegstrecke handelt, ist nicht wichtig. Entsprechend § 8 SGB VII ist der Weg der Kinder zu oder von Ihrer Einrichtung durch gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Jedoch nur, wenn sie den üblichen Weg geht.

Dabei muss der übliche Weg nicht der kürzeste sein. Außerdem muss der Weg in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Besuch Ihrer Einrichtung stehen, das heißt, dass die Kinder den Weg angetreten haben müssen, um Ihren Kindergarten zu besuchen. Beispielsweise besteht für Lukas kein Versicherungsschutz, wenn die Mutter mit Lukas den Kindergartenweg unterbricht und private Einkäufe erledigt. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob das Kind den Weg mit einem Privatauto, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurücklegt.

Schäden der Kinder werden durch gesetzliche Unfallversicherung ersetzt

Praxisbeispiel: Lukas' Mutter fordert, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur die Arztkosten, sondern auch die Kosten für die Reparatur der Brille, die er während des Unfalls trug und zerbrach, erstattet.

Lösung: Die Kosten für Lukas' Heilbehandlung wird die gesetzliche Unfallversicherung tragen. Die gesetzliche Unfallversicherung hat auch die Aufgabe, Hilfsmittel, wie die Brille, die während des Unfalls getragen und beschädigt wurde, zu reparieren oder zu ersetzen. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt die Kosten für Gesundheitsschäden der versicherten Kinder. Unter Umständen haben die versicherten Kinder ihr Leben lang Anspruch auf eine Rente oder ärztliche Behandlung, wenn es durch den Unfall einen irreparablen Schaden erlitten hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für Sachschäden, beispielsweise wenn die Kleidung verschmutzt ist. Sie erstattet auch kein Schmerzensgeld.
Sie können nicht alle Unfälle verhindern. Aber Sie können dafür sorgen, dass die gesetzliche Unfallversicherung Hilfe leistet, wenn Kinder Ihrer Einrichtung bei einem Unfall zu Schaden kommen.

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