Unverheiratete Eltern in der Kita: Das gilt es rechtlich zu beachten


19.08.2016
Immer mehr Eltern sind allein erziehend, leben in Patchworkfamilien oder unverheiratet zusammen. Diese alternativen Lebensentwürfe haben auch für den Alltag in der Kita Konsequenzen. Wichtig ist daher, dass Sie und Ihre Mitarbeiter wissen, welche rechtlichen Besonderheiten gelten, wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind und waren.

 

Gemeinsames und alleiniges Sorgerecht der Eltern?

Sind oder waren die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, leben sie aber getrennt, haben sie in aller Regel das gemeinsame Sorgerecht. Anders sieht es dann aus, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und waren. Dann hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht

 

Sorgeerklärung bei unverheirateten Eltern

Die Eltern haben allerdings die Möglichkeit, eine so genannte Sorgeerklärung abzugeben. Diese kann, schon vor der Geburt des Kindes, vor einem Notar oder vor dem Jugendamt abgegeben werden. In dieser Urkunde erklären die Eltern, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen möchten. Haben die Eltern eine solche Sorgeerklärung abgegeben, gibt es für Sie keinen Unterschied zu anderen Familien. Die Eltern sind gleichberechtigt sorgeberechtigt.

 

 

Konsequenzen für den Kita-Alltag bei unverheirateten Eltern

Stellt sich beim Aufnahmegespräch heraus, dass die Eltern unverheiratet sind, sollten Sie die Frage stellen, wer sorgeberechtigt ist. Erklären die Eltern, sie haben das gemeinsame Sorgerecht, sollten Sie sich die Sorgeerklärung zeigen lassen und in der Akte des Kindes vermerken, dass das Sorgerecht beiden Eltern zusteht. Können die Eltern eine solche Erklärung nicht vorlegen, hat das die Konsequenz, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Das heißt:
  • Der Vater hat kein Auskunfts recht zum Entwicklungsstand seines Kindes.
  • Er darf an Entwicklungsgesprächen nur teilnehmen, wenn die Mutter zustimmt.
  • Er darf das Kind nur dann aus der Kita abholen, wenn die Mutter zustimmt bzw. ihn auf der Liste der abholberechtigten Personen eintragen lässt.
  • Der Vater muss von Ihnen nicht über Kita-Aktivitäten und Kita-Feste informiert werden.
  • Der Vater kann weder in die Elternvertretung gewählt werden noch selbst wählen.

 

Recht lediger Väter gestärkt – Gemeinsames Sorgerecht

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2010 (Aktenzeichen: 420/99), in dem die Richter die Rechte lediger Väter stärkten, hat die Bundesregierung im Juli 2012 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht: Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, können jetzt das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter einklagen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.
Für Ihren Alltag in der Kita hat diese Gesetzesänderung letztlich kaum Relevanz. Kommt ein Vater zu Ihnen und behauptet, das Sorgerecht für sein Kind zu haben, obwohl er mit der Mutter nicht verheiratet ist und war, sollten Sie sich entweder die Sorgeerklärung oder eben das Urteil oder den Beschluss des Familiengerichts zeigen lassen. Er gibt sich hieraus, dass der Vater tatsächlich sorgeberechtigt ist, müssen Sie ihm die entsprechenden Rechte einräumen. Sonst bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter.

 

Fazit: Unverheiratete Eltern sind inzwischen Normalität geworden. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie aber die bestehenden Besonderheiten unbedingt beachten.


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