Fotografieren in der Kita – Antworten auf Ihre rechtlichen Fragen


28.09.2016

In den meisten Kitas wird durch die Erzieherinnen viel und gerne fotografiert. In diesem Zusammenhang stellt sich immer eine Vielzahl rechtlicher Fragen, die wir Ihnen im folgenden Beitrag gerne beantworten möchten.

 

Praxisbeispiel:  Tim Hausen ist 3 Jahre alt und möchte die Kita „Sonnenschein“ besuchen. Bei der Aufnahme des Kindes bittet die Leiterin die Eltern, eine Einwilligungserklärung zum Fotografieren und zur Veröffentlichung von Fotos ihres Sohnes zu unterschreiben. Die Eltern haben hier Bedenken, da sie nicht möchten, dass Fotos ihres Sohnes im Internet auftauchen. Sie meinen, die Einwilligungserklärung der Kita sei so nicht in Ordnung.

 

Rechtlicher Hintergrund zum Fotografieren in der Kita

Grundsätzlich ist das Fotografieren in der Kita nicht verboten. Wenn es allerdings um die Veröffentlichung der Fotos geht, müssen Sie das Recht der Kinder am eigenen Bild beachten. Dieses ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie Fotos von Kindern nur dann veröffentlichen dürfen, wenn die Eltern als Inhaber des Sorgerechts der Veröffentlichung im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben.

 

 

Das sollten Sie wissen, wenn Sie Kita-Kinder fotografieren

Informieren Sie sich hier, was Sie zum Thema „Fotografieren in der Kita“ wissen sollten, und achten Sie darauf, dass Sie nur Fotos von Kindern veröffentlichen, deren Eltern hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

 

Frage: Dürfen wir Kinder im Kita-Alltag, z. B. für die Portfolio-Arbeit, fotografieren?

Antwort: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Sie Kinder im Rahmen Ihrer täglichen Arbeit und Bildungsdokumentation in der Kita fotografieren. Auch hier gilt, dass Sie auf Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Kinder grundsätzlich verzichten sollten. Das heißt: keine Fotos auf der Toilette, beim Wickeln, beim Schlafen und beim Umziehen.

 

Frage: Können Eltern uns grundsätzlich untersagen, ihr Kind zu fotografieren?

Antwort: Da die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind haben, können sie auch darüber bestimmen, ob das Kind fotografiert werden darf oder nicht. Arbeiten Sie in Ihrer Kita allerdings mit einer portfoliogestützten Bildungsdokumentation, können Sie bei einem solchen Verbot nicht sinnvoll arbeiten.

Dies sollten Sie den Eltern bereits im Aufnahmegespräch deutlich machen und ihnen, wenn sie auf dem Fotografierverbot bestehen, nahelegen, eine andere Einrichtung zu suchen, die ohne Fotos arbeitet. Stellen Sie klar, dass Sie für dieses Kind nicht Ihre Dokumentationsmethode wechseln werden.

 

Praxistipp: Um unerfreuliche Diskussionen mit den Eltern zu vermeiden, sollten Sie sich von den Eltern im Rahmen einer Einwilligungserklärung bestätigen lassen, dass Sie im Rahmen der Portfolio-Arbeit Fotos von ihrem Kind machen dürfen und diese auch, wenn auf dem Foto mehrere Kinder zu sehen sind, in den Portfolios der anderen Kinder verwendet werden dürfen.

 

Frage: Brauchen wir, wenn wir Fotos von Kindern aus der Kita veröffentlichen wollen, immer die Genehmigung der Eltern?

Antwort: Ja. Immer wenn Fotos von Kindern veröffentlicht werden sollen, müssen Sie das O. K. der Eltern einholen. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Foto für die Lokalpresse oder eine Veröffentlichung auf Ihrer Homepage handelt. Die Eltern haben, als Inhaber des Sorgerechts, das Recht, darüber zu entscheiden, ob Fotos von ihrem Kind veröffentlicht werden oder nicht. Sie üben für ihr Kind das Recht am eigenen Bild aus und wachen darüber, dass dieses nicht verletzt wird. Auf Veröffentlichungen ohne die Zustimmung der Eltern sollten Sie daher verzichten. Sie müssen allerdings nicht für jedes Pressefoto eine Einwilligungserklärung der Eltern der abgebildeten Kinder einholen. Es genügt, wenn die Eltern z. B. zu Beginn der Kita-Zeit Ihres Kindes eine solche Einwilligungserklärung abgeben.

 

Frage: Stimmt es, dass, wenn mindestens 5 Personen auf einem Foto abgebildet sind, dieses ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden darf? 

Antwort: Nein, das stimmt so nicht. In § 23 KunstUrhG ist zwar geregelt, dass bei Gruppenaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen, z. B. von einem Kita-Fest, eine Veröffentlichung des Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten erlaubt ist. Eine solche Veröffentlichung ist allerdings nur dann in Ordnung, wenn nicht der Einzelne, sondern die Gruppe im Vordergrund steht und keine Person besonders heraustritt. Um Ärger mit den Eltern zu vermeiden, sollten Sie auf Veröffentlichungen ohne Einwilligung insgesamt verzichten.

 

Frage: Wer unterschreibt die Einwilligungserklärung? Genügt es, wenn ein Elternteil unterschreibt?

Antwort: Die Entscheidung, ob Fotos des Kindes z. B. im Internet veröffentlicht werden, ist von einiger Tragweite. Denn Bilder, die einmal im Internet veröffentlicht wurden, lassen sich praktisch nicht mehr löschen. Daher müssen immer beide Elternteile die Einwilligungserklärung unterschreiben. Das gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben. Nur wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, genügt dessen alleinige Unterschrift.

 

Frage: Können wir, wenn die Eltern uns unterschrieben haben, dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos ihrer Kinder einverstanden sind, Fotos auch auf unsere Homepage stellen?

Antwort: Nein. Es genügt für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nicht, dass die Eltern der Veröffentlichung der Fotos ihres Kindes zustimmen. Aus dieser Erklärung muss sich vielmehr genau ergeben, wo die Fotos veröffentlicht werden sollen. Nur wenn die Eltern wissen, wozu sie genau ihr O. K. geben, ist die Einwilligung auch wirksam. Listen Sie die unterschiedlichen Verwendungszwecke daher in der Einwilligungserklärung einzeln auf.

 

Frage: Wann endet die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung?

Antwort: Die Einwilligungserklärung verliert ihre Wirksamkeit im Prinzip dann, wenn das Kind die Kita verlässt. Dann sollten Sie die Fotos, auf denen dieses Kind abgebildet ist, z. B. von Ihrer Homepage nehmen. Dies gilt zumindest für Fotos, auf denen das Kind im Vordergrund steht. Bei Gruppenaufnahmen, z. B. von Aufführungen, haben Sie ein wenig mehr Zeit. Allerdings sollten Sie auch hier dafür sorgen, dass die Aufnahmen nach ca. 6 Monaten entfernt werden.

 

Fazit:  Fotos sind aus Ihrem Kita-Alltag nicht wegzudenken. Und sie sind ein hervorragendes Medium, um Ihre Arbeit den Eltern, aber auch der Öffentlichkeit zu präsentieren. Wichtig ist allerdings, dass Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten. Sonst kann das für Sie schnell unangenehme und teure Konsequenzen haben.

 


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