Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet – Das müssen Sie beachten!


05.08.2019

In allen Kitas werden Fotos von den dort betreuten Kindern gemacht. Und da liegt der Gedanke natürlich nahe, einige dieser Fotos auch auf der Homepage der Kita zu veröffentlichen. Das macht die Seite interessant und lebendig. Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, müssen Sie allerdings einiges beachten.

Praxisbeispiel: Klara Schumacher ist Leiterin der Kita „Glückskinder“. Auf dem Sommerfest der Kita hat sie besonders schöne Fotos gemacht. Einige davon stellt sie auf der Homepage der Kita ein. Eines Morgens erscheint die Mutter von Tim, eines der auf den Fotos abgebildeten Kinder, in ihrem Büro. Sie ist wütend und verlangt eine Erklärung, warum Fotos ihres Sohnes ohne ihre Einwilligung im Internet zu sehen seien.

Rechtlicher Hintergrund bei der Veröffentlichung von Fotos Ihrer Kita-Kinder

Wenn Sie Bilder von Kita-Kindern auf der Homepage Ihrer Einrichtung veröffentlichen möchten, müssen Sie unbedingt das Recht der Kinder am eigenen Bild beachten. Dieses ist in §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie Kinderfotos nur dann auf der Kita-Homepage veröffentlichen dürfen, wenn die Eltern dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Das sollten Sie bei der Veröffentlichung von Fotos beachten

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die rechtlichen Fragestellungen, die Sie beachten müssen, wenn Sie Kinderfotos auf der Homepage Ihrer Kita einstellen möchten.

Frage: Dürfen wir Kinderfotos nur mit Einwilligung der Eltern auf der Homepage unserer Kita einstellen?

Antwort: Ja. Für die Veröffentlichung von Kinderfotos auf der Homepage Ihrer Kita ist die Einwilligung der Eltern notwendig. Denn diese sind im Regelfall Inhaber des Sorgerechts und vertreten ihr Kind. Nur wenn die Eltern ausdrücklich einer Veröffentlichung auf der Homepage der Kita zugestimmt haben, sind Sie rechtlich abgesichert. Zu Beweiszwecken sollten Sie eine schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern vorliegen haben.

Hierbei können Sie auf das Muster in unserem Gratis Bereich zurückgreifen.

Frage: Reicht eine allgemeine Zustimmung der Eltern zur Veröffentlichung von Fotos im Internet, oder benötigen wir diese für jedes einzelne Foto?

Antwort: Grundsätzlich genügt die allgemeine Einwilligungserklärung der Eltern. Wollen Sie allerdings Einzelaufnahmen eines Kindes veröffentlichen, sollten Sie dieses Bild den Eltern zeigen und abklären, ob diese mit der Veröffentlichung dieses Bildes einverstanden sind.

Frage: Stimmt es, dass bei Gruppenfotos eine Einwilligung der Eltern zur Veröffentlichung nicht vorliegen muss?

Antwort: Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrtum. In § 23 KunstUrhG ist zwar geregelt, dass bei Gruppenaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig ist. Eine Veröffentlichung ist aber nur dann rechtlich unbedenklich, wenn keine Person besonders aus der Gruppe heraustritt. Ob es sich dann tatsächlich um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 23 KunstUrhG und wirklich um eine „einwilligungsfreie“ Gruppenaufnahme handelt, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie sich hier nicht auf Experimente einlassen und nur Fotos von Kindern auf Ihrer Homepage verwenden, deren Eltern dem zugestimmt haben. Verweigern Eltern ihre Einwilligung, können Sie deren Kind auf dem Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm unkenntlich machen.

Frage: Genügt es, wenn nur ein Elternteil die Einwilligungserklärung unterschreibt?

Antwort: Die Entscheidung, ob Fotos des Kindes auf der Homepage Ihrer Kita veröffentlicht werden dürfen, ist eine Entscheidung von einiger Tragweite. Denn Bilder, die im Internet veröffentlicht wurden, entziehen sich Ihrem und auch dem Zugriff der Eltern – und lassen sich faktisch nicht mehr löschen. Daher müssen immer beide Eltern die Einwilligungserklärung unterzeichnen, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben.

Frage: Wann endet die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung für Fotos auf unserer Kita-Homepage?

Antwort: Die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung erlischt nicht unbedingt dann, wenn das Kind die Kita verlässt oder die Homepage überarbeitet wird. Sie sollten allerdings Fotos zeitnah von der Homepage nehmen, wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen betreut wird, spätes tens wenn Sie die Homepage das nächste Mal aktualisieren.

Unser Rat: Wollen Sie mit der Homepage insbesondere Werbung für Ihre Einrichtung machen, ist es häufig sinnvoll, Fotos über eine Fotoagentur zu erwerben. Das kostet zwar etwas Geld, ist auf Dauer aber weniger zeitintensiv und sieht sehr professionell aus.


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