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Dann müssen Sie die Kosten für Fortbildungen zurückzahlen
Als Leiterin sind Sie bestrebt, nach Möglichkeit sehr gut qualifizierte Fachkräfte für Ihre Einrichtung zu gewinnen. Sie setzen sich dafür ein, dass Ihre Mitarbeiterinnen Fortbildungen besuchen können und unterstützen den jeweiligen Antrag auf Übernahme der Fortbildungskosten durch den Träger.
Selbstverständlich erwarten Sie bei den Mitarbeiterinnen einen Zuwachs an Kompetenz, der nach dem Besuch der Fortbildungen auch der Einrichtung zugute kommen soll. Der Einsatz lohnt sich jedoch auch für die Mitarbeiterinnen: Eine möglichst hohe berufliche Qualifikation ist in der täglichen Arbeit, aber auch bei einem Stellenwechsel von großem Vorteil. In vielen Ausschreibungen werden Zusatzqualifikationen als erwünscht benannt.
Mehr zu Kosten von Fortbildungen
Träger ist für Fortbildungen verantwortlich
Es liegt im Verantwortungsbereich des Trägers, für eine angemessene Fortbildungen seiner Mitarbeiterinnen zu sorgen. Insbesondere den Fortbildungen der Leitungskraft sollte der Träger große Bedeutung zumessen. In den letzten Jahren gab es innerhalb der Leitungstätigkeit einen enormen Zuwachs an Aufgaben- und Kompetenzbereichen (Betriebswirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit etc.). Um diese Aufgaben adäquat bewältigen zu können, ist eine berufsbegleitende Zusatzqualifikation sehr sinnvoll. Fortbildungen speziell für Leiterinnen werden von unterschiedlichen Bildungsträgern angeboten. Doch auch wenn diese Maßnahme dem Träger sehr zugute kommt, ist es nicht selbstverständlich, dass er für diese Fortbildungen die Kosten in vollem Umfang übernimmt.
Fixieren Sie Regelungen zur Übernahme der Fortbildungskosten schriftlich
Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für Sie als Leiterin bzw. Mitarbeiterin ratsam, die Bedingungen für die Kostenübernahme von Fortbildungen zu klären und schriftlich zu fixieren. Besprechen Sie den Zeitraum der beruflichen Bindung. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zeigt, dass nicht in jedem Fall eine Rückzahlung der Fortbildungskosten durchgesetzt werden kann. Insbesondere darf die Frist, in der Mitarbeiterinnen nach den Fortbildungen an den Betrieb gebunden werden, nicht "unangemessen lang" sein. Bei qualifizierten Aus- und Fortbildungen, wie etwa einem berufsbegleitendem Studium oder einer Zusatzausbildung, wird als "angemessen" eine Bindungsdauer von höchsten drei Jahren angesehen.
Hinweis für die Praxis: Die berufsbegleitende Qualifizierung zur Fachwirtin fällt in diese Kategorie. Kalkulieren Sie eine Verweildauer von höchstens drei Jahren ein, wenn der Träger die Kosten übernimmt. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem Träger diesen Punkt klären und sich mit ihm auf eine Verweildauer einigen, die beiden Seiten angemessen erscheint. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.
Klären Sie Ihre beruflichen Chancen durch Fortbildungen
Die Vergütungsgruppe für Leiterinnen ist abhängig von der Größe der Einrichtung (Anzahl der zu betreuenden Kinder). Sie streben an, durch Fortbildungen eine Einrichtung leiten zu können und dann auch mehr zu verdienen. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Leitungsstelle nach Abschluss der Fortbildungen in Aussicht gestellt hat, Sie danach jedoch keine bekommen, Sie also aus wirtschaftlichen Gründen nach den Fortbildungen nicht in einer Einrichtung beschäftigt werden können - müssen Sie die Kosten nicht zurückzahlen. Wenn Sie also nach Ihren Fortbildungen nicht mehr verdienen als vorher, kann der Träger von Ihnen keine Rückzahlung der Fortbildungskosten fordern. Gemäß der Rechtsprechung muss Ihnen (der Arbeitnehmerin) die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Ihrer (neuen) Qualifikation entsprechenden Tätigkeit auszuüben. Mit dem höheren Verdienst könnten Sie dann die Kosten zurückzahlen.
Hinweis für die Praxis: Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen Kosten für Fortbildungen betreffen, die der Träger übernommen hat - und zurückfordert.
Keine Rückzahlung für angeordnete Fortbildungen
Eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Fortbildungskosten ist unzulässig, wenn Sie als Arbeitnehmerin an den Fortbildungen teilnehmen mussten, weil der Träger sie angeordnet hat.
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