Vorstellungsgespräche: Mit diesen 4 Tipps umgehen Sie Stolperfallen


28.05.2014

Wenn Sie auf der Suche nach neuen Mitarbeiterinnen sind, ist das Vorstellungsgespräch wichtiger Bestandteil des Bewerbungsverfahrens. In einem solchen Gespräch können Sie dann versuchen herauszufinden, wer am besten in Ihr Team passt. Bei Interviews gibt es aber – aus rechtlicher Sicht – einige Stolperfallen, die Sie umgehen sollten.

Rechtlicher Hintergrund
In Vorstellungsgesprächen müssen Sie darauf achten, dass Sie durch unzulässige Fragen nicht gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Denn ein solcher Verstoß kann zu erheblichen Schadenersatzforderungen gegenüber Ihrem Träger führen.

Was bedeutet das für Sie?
Sie sollten bei Vorstellungsgesprächen aufpassen, dass diese strukturiert ablaufen und dass keine unzulässigen Fragen gestellt werden. So können Sie sich – und Ihrem Träger – jede Menge Ärger und Kosten ersparen. Gleichzeitig schaffen Sie so eine solide und belastbare Basis, auf der Sie eine von Fakten getragene Personal entscheidung treffen können.

Das ist zu tun
Orientieren Sie sich bei der Vorbereitung eines Vorstellungsgesprächs an den folgenden Tipps.

Tipp 1: Bereiten Sie einen Fragenkatalog vor
Bereiten Sie sich auf Vorstellungsgespräche gründlich vor und entwickeln Sie anhand Ihres Anforderungsprofils einen einheitlichen Fragenkatalog. Dies hat den Effekt, dass Ihnen im „Eifer des Gefechts“ nicht eine unzulässige Frage herausrutscht. Außerdem gewinnen Sie so konkrete Anhaltspunkte, mit denen Sie die Bewerberinnen objektiv vergleichen können. Anhand des unten gezeigten Musters können Sie sehen, wie ein entsprechender Fragenkatalog aussehen kann.

Tipp 2: Vermeiden Sie unzulässige Fragen
Nach den Anforderungen des AGG kommen Sie nicht umhin, unzulässige Fragen konsequent zu vermeiden. Konnten früher Bewerberinnen bei solchen Fragen ungestraft lügen, kann es jetzt für Ihren Träger teuer werden. Denn wenn Sie sich bei Personalentscheidungen von diskriminierenden Erwägungen, wie Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Behinderung leiten lassen, kann die abgelehnte Bewerberin Schadensersatz fordern.

 

 

Praxisbeispiel
In der KiTa „Sonnenschein“ wird eine Erzieherin zur Schwangerschafts- und Elternzeitvertretung gesucht. Die Leiterin möchte sicherstellen, dass diese Vertretungskraft nicht auch noch wegen Schwangerschaft ausfällt, und fragt die Bewerberinnen ganz konkret, ob sie schwanger sind oder werden wollen.

Tipp 3: Führen Sie Vorstellungsgespräche zu zweit und dokumentieren Sie sie
Daher ist es sinnvoll, wenn Sie Vorstellungsgespräche auf Arbeitgeberseite immer mindestens zu zweit führen. Dann haben Sie im Streitfall einen Zeugen. Ihre Eindrücke sollten Sie, ebenso wie den Ablehnungsgrund auf dem Fragenkatalog notieren. Achten Sie hierbei unbedingt darauf, dass Sie auch in dieser Dokumentation keine Anhaltspunkte für direkte oder
indirekte Benachteiligung protokollieren. Solche Notizen können nämlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung entscheidend sein.

Tipp 4: Bewahren Sie die Unterlagen 3 Monate auf
Nach § 15 Abs. 2 AGG können abgelehnte Bewerberinnen Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Diskriminierung nur innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Absage geltend machen. Daher sollten Sie sich genau notieren, wann das Absageschreiben versandt wurde. Die Unterlagen zum gesamten Bewerbungsvorgang sollten Sie daher zumindest 3 Monate aufbewahren.


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