Ich höre
derzeit immer wieder, dass die Bezahlung von pädagogischen Fachkräften in der
Corona-Krise von Träger zu Träger höchst unterschiedlich geregelt wird. Die
kommunalen und großen freien Träger zahlen die Gehälter ohne Einschränkung
weiter, selbst wenn die Mitarbeiter/innen freigestellt sind und keine
Notbetreuung oder Arbeit zu Hause zu leisten ist. Kleinere freie Träger haben ihre
Mitarbeiter/innen einfach in den Zwangsurlaub geschickt. Immerhin gibt es das
Gehalt weiter, aber keinen Urlaub mehr für den Rest des Jahres. Ihre Frage ist
häufig: Gibt es da keine einheitliche Regelung?
Die gibt
es schon. Sie lautet: Das unternehmerische Risiko, dass Ihr Träger Ihnen keine
Arbeit anbieten kann, obwohl Sie bereit sind, die vertraglich vereinbarte
Leistung zu erbringen, liegt bei Ihrem Arbeitgeber.
Konkret
heißt das: Ihr Träger ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen Ihr Geld auch in
der Corona-Krise weiterzuzahlen, auch wenn er Sie von der Arbeit freistellt.
Dieser Grundsatz gilt für alle Einrichtungen. Wie die genaue Ausgestaltung
aussieht, beantworte ich Ihnen im Laufe dieser Woche.
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