Verkürzte Betreuungszeiten? Hier finden Sie Antworten rund um Elternrechte
Bei Personalmangel bleibt Ihnen häufig nichts anderes übrig, als die Betreuungszeiten – meist in den Randzeiten – zu kürzen. Das bringt die Eltern häufig in Bedrängnis, da diese die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten fest eingeplant haben und ihre Arbeitszeiten danach ausrichten. Daher sind Konflikte vorprogrammiert, wenn Sie die Betreuungszeiten verkürzen müssen. Dieser Schritt wirft auch rechtliche Fragen auf. Die 3 häufigsten möchte ich Ihnen hier beantworten.
Frage 1: „Können die Eltern darauf bestehen, dass die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten eingehalten werden?“
ANTWORT: Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch darauf, dass Sie bzw. Ihr Träger sich an die Vereinbarungen, die im Betreuungsvertrag getroffen wurden, halten. Ist es Ihnen aber aufgrund von akutem oder dauerhaftem Personalmangel nicht möglich, diese Vereinbarungen einzuhalten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig. Denn mit einer Verkürzung der Öffnungszeiten können Sie die Fachkraftstunden in den Kernzeiten bündeln und zumindest in diesen eine sichere Betreuung gewährleisten, die auch dem Anspruch der Kinder auf frühkindliche Förderung gerecht wird. Weisen Sie die Eltern auch darauf hin, dass Sie die Verkürzung der Öffnungs- bzw. Betreuungszeiten mit dem zuständigen Jugendamt abgestimmt haben. Wichtig – zur Wahrung des Friedens in der Kita – ist aber, dass Sie den Eltern so frühzeitig wie irgend möglich verbindlich und verlässlich mitteilen, wie lange die Kita z. B. in der kommenden Woche geöffnet ist, damit die Eltern sich darauf einstellen können.
Frage 2: „Können Eltern die Elternbeiträge kürzen, wenn wir häufiger die Betreuungszeiten verkürzen müssen?“
ANTWORT: Das kommt darauf an, was in Ihrem Betreuungsvertrag vereinbart ist. Grundsätzlich können die Eltern ihre Zahlungen einstellen oder reduzieren, wenn Sie die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringen. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie im Betreuungsvertrag vorausschauend vereinbart haben, dass in Situationen, in denen Sie die Kita aufgrund von Umständen, die Sie nicht beeinflussen können, schließen oder die Betreuungszeiten reduzieren müssen, die vereinbarten Elternbeiträge weitergezahlt werden. Nehmen Sie eine solche Klausel in Ihren Betreuungsvertrag auf, bzw. raten Sie Ihrem Träger dazu. Denn so sichern Sie sich in Krisenzeiten zumindest die Fortzahlung der Elternbeiträge, die Sie zur Finanzierung der Kita benötigen.
Frage 3: „Was müssen wir tun, wenn wir die Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten dauerhaft verändern möchten?“
ANTWORT: Wenn Sie die Hoffnung aufgeben, kurz- oder mittelfristig genügend Personal zu finden, um die Betreuung der Kinder während der vereinbarten Öffnungszeiten auf Dauer zu gewährleisten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten Ihrer Kita zu reduzieren. Ob dies ohne eine Veränderung des Betreuungsvertrags möglich ist, kommt auf den Einzelfall an. Prüfen Sie also, ob Sie die Betreuungszeiten oder lediglich die Öffnungszeiten verkürzen möchten. Ist Ihre Kita z. B. von 7:00 bis 17:00 Uhr, also 10 Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche, geöffnet, haben die Eltern aber 45 Stunden gebucht, können Sie die Öffnungszeiten von 7:00 auf 7:30 Uhr und von 17:00 auf 16:00 Uhr verkürzen, ohne dass die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten angetastet würden. Eine Kürzung ist aber nicht ohne Vertragsänderung möglich, wenn Sie die Öffnungszeiten ebenfalls im Betreuungsvertrag fest vereinbart haben – wovor ich aus diesem Grund immer warne.
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten nur mit einer Vertragsänderung möglich ist, müssen Sie sich auf den Weg machen und eine Vertragsänderung anstreben. Sinnvoll ist es, wenn Sie hierbei die Elternvertretung beteiligen und gemeinsam überlegen, wie Sie den Betreuungsvertrag der Realität in Ihrer Kita anpassen und gleichzeitig die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigen können. Stellen Sie den geänderten Vertrag den Eltern in einer Elternversammlung vor, und bitten Sie sie, den geänderten Verträgen zuzustimmen, denn eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Gegenüber Eltern, die einer Vertragsänderung nicht zustimmen, können Sie nur eine Änderungskündigung aussprechen. Das heißt: Sie kündigen den bestehenden Betreuungsvertrag, bieten ihnen aber gleichzeitig den Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen an.