Nach ansteckenden Krankheiten: Wann Sie ein ärztliches Attest fordern können
In Kitas treten immer wieder ansteckende Krankheiten auf. Klar ist: Solange von dem Kind oder von den MitarbeiterInnen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, dürfen diese die Kita nicht betreten. Es stellt sich aber die Frage: Wie lange gilt dieses Betretungsverbot und muss ein Arzt mit einem Attest bestätigen, dass die Kita wieder besucht werden darf? Antworten auf diese Fragen finden Sie in folgendem Beitrag.
Rechtsgrundlage: IfSG
Nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder, die an den in dieser Vorschrift genannten Krankheiten leiden oder bei denen ein Verdacht auf eine solche Krankheit besteht, die Kita so lange nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Das ist zu tun: Informieren Sie sich über die Attest pflicht
Als Kita können Sie auch in Fällen des § 34 IfSG nicht ohne Weiteres eine ärztliche Bescheinigung verlangen, bevor Sie wieder „grünes Licht“ für den Kita-Besuch geben. Informieren Sie sich hier, wann Sie auf einer ärztlichen Bescheinigung bestehen können und wann Sie auf die Einschätzung der Eltern vertrauen müssen.
Sie können sich aber in solchen Fällen auch beim Gesundheitsamt melden und diesem von dem Fall berichten. In den meisten Fällen hilft das Gesundheitsamt sehr gut weiter.
Ärztliches Attest nur noch im Ausnahmefall
Tatsächlich weigern sich Kinderarztpraxen inzwischen, „Gesundschreibungen“ für ansteckende Krankheiten, wie z. B. Scharlach, auszustellen. Sie verweisen stattdessen auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, aus denen sich ergibt, wann Kinder nach einer ansteckenden Erkrankung wieder in die Kita gehen dürfen.
Unter dem folgenden Link finden Sie Hinweise, wann Kinder nach einer in § 34 IfSG genannten Krankheit wieder in die Kita gehen dürfen: RKI-Info-Wiederzulassung. Sie können sich aber auch an der folgenden Übersicht orientieren. Die vollständige Übersicht können Sie sich in unserem Download-Bereich herunterladen.
Wann dürfen Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, wieder in die Kita?
| Krankheit | Wiederzulassung | Attestja/nein |
| 3-Tage-Fieber | 24 Stunden fieberfrei (ohne Medikamente) | Nein |
| Bindehautentzündung | Kein Sekret / keine Rötung der Augen mehr | Nein |
| Borkenflechte | 24 Stunden nach Beginn der Antibiotikatherapie Ohne Antibiotika: Nach Abheilung der betroffenen Hautareale | Nein |
| Cholera | Nach klinischer Genesung und negativen Stuhlproben | Ja |
| Diphtherie | 2 negative Abstrichergebnisse | Ja |
| EHEC | Nachweis HUS-assoziierter Stamm: klinische Genesung und 2 aufeinanderfolgende negative Stuhlproben Nachweis Nicht-HUS-assoziierter Stamm: 48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome und Einhaltung von Hygienemaßnahmen | Ja Nein |
| Haemophilus-InfluenzaeTyp-b-Meningitis | Frühestens 24 Stunden nach Beginn der Antibiotikatherapie | Nein |
| Hand-Fuß-Mund-Krankheit | Nach Genesung | Nein |
| Hepatitis A | 2 Wochen nach Auftreten der ersten klinischen Symptome bzw. 1 Woche nach Auftreten des Ikterus | Ja |
| Hepatitis E | Nach klinischer Genesung | Nein |
| Influenza (Grippe) | Nach Genesung | Nein |