Betriebsarzt in der Kita: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Immer wieder sehe ich bei Fortbildungen, wenn das Gespräch auf das Thema „Betriebsarzt“ kommt, in vielen Gesichtern von Kita-Leitungen ein „Fragezeichen“, und so manche erzählt mir im Brustton der Überzeugung, dass es für ihre Kita keinen Betriebsarzt gebe. Das kann und darf nicht sein. Daher habe ich hier die Fragen beantwortet, die mir rund um das Thema „Betriebsarzt“ immer wieder gestellt werden.
Frage 1: „Wo finde ich gesetzliche Regelungen zum Betriebsarzt?“
Antwort: Aus § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergibt sich, dass jeder Betrieb – unabhängig von der Anzahl der MitarbeiterInnen – einen Betriebsarzt bestellen muss. Der Arzt ist meist nicht bei Ihrem Träger angestellt. Vielmehr schließt Letzterer mit einem niedergelassenen Arbeitsmediziner einen Vertrag ab und beauftragt ihn mit der Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Aufgaben in Ihrer Kita.
Frage 2: „Müssen MitarbeiterInnen an betriebsärztlichen Untersuchungen teilnehmen?“
Antwort: Ja. Ihre MitarbeiterInnen gehen einer besonders gefährdeten Tätigkeit im Rahmen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach und sind daher verpflichtet, an den Pflichtvorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt teilzunehmen.
Sie bzw. Ihr Träger ist verpflichtet, diese Untersuchungen durch den Betriebsarzt zu veranlassen. Weigern sich MitarbeiterInnen, an diesen Pflichtuntersuchungen teilzunehmen, müssen diese mit einer Abmahnung rechnen. Vor einem solchen Schritt sollten Sie aber das Gespräch suchen und insbesondere auf die bestehende Schweigepflicht des Arztes hinweisen.
Frage 3: „Wie oft müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen stattfinden?“
Antwort: Ihre MitarbeiterInnen müssen sich vor Arbeitsaufnahme einer Einstellungsuntersuchung bei Ihrem Betriebsarzt unterziehen. Dieser legt dann – abhängig vom Untersuchungsergebnis – fest, wann die nächste Untersuchung stattfinden soll. In der Regel findet die 2. Vorsorgeuntersuchung nach 12 Monaten, die weiteren Vorsorgeuntersuchungen im Abstand von 36 Monaten statt.
Zu abweichenden Untersuchungsintervallen kann es z. B. dann kommen, wenn nach Ansicht des Betriebsarztes eine engmaschige gesundheitliche Überwachung und Beratung der Fachkraft notwendig ist oder diese den Impfvorschlägen des Betriebsarztes nicht nachkommt.
Frage 4: „Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?“
Antwort: Der Betriebsarzt hat in erster Linie die Aufgabe, Sie in Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, der Mitarbeitergesundheit und in Sachen Erste Hilfe zu beraten sowie die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgeuntersuchungen bei Ihren MitarbeiterInnen durchzuführen. Er impft Ihre MitarbeiterInnen auch – soweit diese von dem Angebot Gebrauch machen.
Neben den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Ihrer MitarbeiterInnen hat der Betriebsarzt noch die Aufgabe,
- Sie bei der Gefährdungsanalyse der Arbeitsplätze und der Gesundheitsprävention in Ihrer Kita zu unterstützen. Hierzu kommt der für Sie zuständige Betriebsarzt in Ihre Kita und macht sich vor Ort ein Bild.
- Sie bei der Organisation der Ersten Hilfe und nach Arbeitsunfällen zu unterstützen, wenn es darum geht, daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen und zukünftig Unfälle zu vermeiden. Sinnvoll ist es, wenn er sich hierbei mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe Seite 3 dieser Ausgabe) abstimmt.
- Sie im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu unterstützen und zu beraten, wenn die betroffene Fachkraft dem zustimmt.
- schwangere Mitarbeiterinnen zu untersuchen und zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Mitarbeiterin während der Schwangerschaft weiterarbeiten kann.
- die MitarbeiterInnen über die Impfungen, die für pädagogische Fachkräfte in Kitas empfohlen werden, zu beraten und die Impfung auf Kosten des Trägers durchzuführen, wenn die Fachkräfte einverstanden sind.
Frage 6: „Unterliegt der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht?“
Antwort: Ja. Der Betriebsarzt darf grundsätzlich keine Informationen über die von ihm gestellten Diagnosen an Sie oder Dritte weitergeben. Er unterliegt ohne Wenn und Aber der ärztlichen Schweigepflicht.
Sie erhalten nach der Teilnahme der MitarbeiterInnen an der Vorsorgeuntersuchung eine sogenannte „Vorsorgebescheinigung“. Konkrete Ergebnisse werden darin nicht mitgeteilt. Sieht der Betriebsarzt konkreten Handlungsbedarf zum Gesundheitsschutz einer Fachkraft, muss er Ihnen geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen.
Dies gilt auch bei der Schwangerschaft von Fachkräften. Bei der Einstellungsuntersuchung darf der Betriebsarzt Sie nicht „warnen“, dass eine Schwangerschaft besteht. Ist diese allerdings festgestellt, prüft der Betriebsarzt insbesondere den Immunstatus der Schwangeren und entscheidet dann, ob diese weiter in der Kita arbeiten kann. Ist dies der Fall, berät er Sie, was Sie bei der Beschäftigung der Schwangeren beachten müssen.