Wann und wo beginnt der Dienst? So sorgen Sie für eine einwandfreie Aufsicht


22.01.2016

Jede von Ihnen kennt sie: Mitarbeiterinnen, die immer erst auf den letzten Drücker zur Arbeit kommen. Das ist nicht nur ärgerlich und ein ständiger Konfliktpunkt, sondern auch aufsichtsrechtlich ein Problem. Informieren Sie sich anhand der folgenden Fragen und Antworten, wie Sie dieser Problematik rechtssicher begegnen.

 

Praxisbeispiel: Lisa Schneider ist Erzieherin in der Kita „Löwenmäulchen“. Einige Eltern haben sich über sie bei der Leitung beschwert. Die Eltern haben kritisiert, dass Frau Schneider, wenn sie Frühdienst hat, nicht pünktlich um 7.00 Uhr in der Gruppe ist, sondern immer erst mit mehreren Minuten Verspätung erscheint. Kinder, deren Eltern es morgens eilig haben, seien in dieser Zeit zwangsläufig sich selbst überlassen, bzw. würden von anderen Eltern mit beaufsichtigt.

 

Rechtlicher Hintergrund

Ihre Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Kommen sie zu spät, verstoßen sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten und müssen deshalb mit Konsequenzen, z. B. einer Abmahnung und auch Schadenersatzforderungen rechnen.

 

Das ist zu tun

 

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die Rechtslage, wenn es um den pünktlichen Dienstbeginn Ihrer Mitarbeiterinnen und die Konsequenzen von Verspätungen geht.

Frage: Wann ist eine Mitarbeiterin unpünktlich?

Antwort: Die Arbeitszeit Ihres Teams beginnt zum von Ihnen im Dienstplan festgelegten Zeitpunkt. Ihre Mitarbeiterinnen müssen zu diesem Zeitpunkt arbeitsbereit an ihrem Arbeitsplatz sein. Der Arbeitsplatz ist hierbei der jeweilige Gruppenraum, in dem die Mitarbeiterin arbeitet. Konkret bedeutet dies, dass es nicht genügt, wenn Ihre Mitarbeiterin pünktlich das Kita-Gelände betritt. Sie muss tatsächlich startklar in der Gruppe sein.

 

Frage: Kann ich verlangen, dass die Mitarbeiterin immer schon ¼ Stunde früher in die Kita kommt, um die Gruppe für den Tag vorzubereiten, z. B. die Stühle herunterzustellen, zu lüften oder Tee zu kochen?

Antwort: Nein. Es sei denn, sie verlegen den Dienstbeginn offiziell vor. Denn Ihre Mitarbeiterinnen sind nicht verpflichtet, Vorbereitungsarbeiten, die zu ihrer Arbeit gehören, in ihrer Freizeit zu verrichten.

 

Frage: Wie reagiere ich, wenn eine Mitarbeiterin nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheint?

Antwort: Kommt eine Mitarbeiterin zu spät zum Dienst, und sei es auch nur um wenige Minuten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit der Mitarbeiterin suchen, sie ermahnen und ihr verdeutlichen, wann ihr Dienst wo beginnt. Zeigen Sie ihr auch mögliche Gefahren auf, und machen ihr deutlich, dass sie im Verspätungsfall dafür die Verantwortung trägt. Häufig genügt ein solcher „Warnschuss“, um die Mitarbeiterin wieder in die Spur zu bringen.

Im Wiederholungsfall bleibt Ihnen letztlich nichts anderes übrig, als sich an Ihren Träger zu wenden und diesen zu bitten, eine Abmahnung auszusprechen.

 

Frage: Kann mein Träger einer Mitarbeiterin wegen dauernder Verspätungen kündigen?

Antwort: Die Verspätung allein rechtfertigt eine solche Kündigung nicht. Ist allerdings eine Abmahnung vorangegangen, kann Ihr Träger tatsächlich über eine verhaltensbedingte Kündigung nachdenken.

 

Frage: Wer ist verantwortlich, wenn einem Kind während der Verspätung einer Mitarbeiterin etwas passiert?

Antwort: Wenn eine Mitarbeiterin zu spät kommt, kann sie die Aufsicht über die Kinder, die ihr eigentlich anvertraut wären, nicht wahrnehmen. Sind die Kinder, z. B. weil im Frühdienst nur eine Mitarbeiterin eingeplant ist, sich selbst überlassen und passiert in dieser unbeaufsichtigten Zeit etwas, besteht zwar Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Die Mitarbeiterin muss allerdings damit rechnen, dass die Unfallkasse versucht, den Schaden von ihr ersetzt zu bekommen. Dies bezeichnet man als Regress.

Gleiches gilt, wenn die Kinder in der unbeaufsichtigten Zeit in der Kita etwas kaputt machen. Auch dann kann Ihr Träger den entstandenen Schaden, wenn dieser auf die Aufsichtspflichtverletzung zurückzuführen ist, von der Mitarbeiterin ersetzt verlangen.

 

Frage: Was muss ich als Leitung unternehmen, damit man mir keine Verletzung meiner Organisationsverantwortung vorwerfen kann?

Antwort: Als Leitung sind Sie dafür verantwortlich, dass die Kinder in Ihrer Einrichtung jederzeit ordnungsgemäß beaufsichtigt sind. Bei der Einteilung ihrer Mitarbeiterinnen in die Dienste dürfen Sie davon ausgehen, dass diese sich pünktlich an ihrem Arbeitsplatz einfinden. Gibt es hier Unregelmäßigkeiten, sind Sie verpflichtet, wie oben beschrieben, regelnd einzugreifen, um sich nicht selbst haftbar zu machen.

Sinnvoll ist es außerdem dafür zu sorgen, dass im Frühdienst immer 2 Mitarbeiterinnen im Haus sind, so dass bei einer Verspätung zumindest 1 Ansprechpartner anwesend ist.

 

Fazit

Unpünktliche Mitarbeiterinnen sind nicht nur ein Ärgernis für Sie als Leitung, sondern ein ernstes Sicherheitsrisiko. Als Leitung sollten Sie umgehend gegensteuern.

 


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