Wenn Wut zu Beulen führt – Das müssen Sie beachten


19.11.2014

Der 2-jährige Tim ist wütend. Schreiend zappelt er auf einem Stuhl, verliert das Gleichgewicht und fällt auf den Boden. Er kommt mit einer Beule am Hinterkopf davon. Aber was wäre, wenn Tim eine Platzwunde erlitten hätte oder sogar bewusstlos geworden wäre? Gerade Kleinstkinder müssen erst lernen, ihre Impulse zu steuern. Außerdem sind bei Kindern unter 3 Jahren die motorischen Fähigkeiten noch nicht so ausgeprägt. Deshalb sind Unfälle mit mehr oder minder schweren Verletzungen in Kleinstkindergruppen keine Seltenheit.

Leisten Sie Erste Hilfe am Kind
Grundsätzlich sind Sie als Erzieherin dazu verpflichtet, nach einem Unfall das Kind zu versorgen und Erste Hilfe zu leisten. Unterlassen Sie in einem Notfall zumutbare Rettungsmaßnahmen, z. B. Wundversorgung, machen Sie sich nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Wenn Sie aber, so gut Sie können, Erste Hilfe leisten und Fahrlässigkeit unterlassen, handeln Sie in jedem Fall rechtssicher. So gehen Sie vor, wenn es zu einem Unfall gekommen ist:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Beruhigen Sie das verletzte Kind.
  • Setzen Sie bei Verletzungen wie einer Prellung oder Beule Kühlbeutel ein.
  • Schürfwunden sollten Sie desinfizieren und mit einem Pflaster versorgen.
  • Stillen Sie bei Platzwunden die Blutung. Danach veranlassen Sie, dass das Kind von einem Arzt behandelt wird.
  • Sorgen Sie bei schweren Verletzungen dafür, dass die Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Puls) erhalten bleiben, und rufen Sie den Notarzt.
  • Stellen Sie eine Begleitperson beim Transport mit dem Krankenwagen.

Benachrichtigen Sie die Eltern
Sobald die Notversorgung erfolgt ist, müssen Sie die Eltern über den Unfall benachrichtigen. Sprechen Sie in ruhigem Ton mit den Eltern, und teilen Sie ihnen mit, was passiert ist und wie es dem Kind geht. Fordern Sie die Eltern auf, das Kind abzuholen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.

Sorgen Sie für ausreichend Ersthelfer
Damit im Notfall nicht erst geklärt werden muss, wer was übernehmen kann, sollten Sie jederzeit auf den Ernstfall vorbereitet sein. Die Leitung einer Kita ist dafür verantwortlich, dass es genügend Erzieherinnen in der Einrichtung gibt, die eine Ausbildung zur Ersthelferin haben (§ 10 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]). In jeder Gruppe sollte mindestens eine ausgebildete Ersthelferin zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Kurse übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Denken Sie daran, dass jede Mitarbeiterin alle 2 Jahre an einem Auffrischungskurs teilnimmt. Überprüfen Sie Ihre
Erste-Hilfe-Ausrüstung Wichtig ist es, das Erste-Hilfe-Material auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Checkliste unten hilft Ihnen dabei, an alle wichtigen Maßnahmen bezüglich Ihrer Erste-Hilfe-Ausrüstung in der
Kita zu denken.

So dokumentieren Sie einen Unfall
Jeden Unfall sollten Sie sorgfältig notieren. Wenn sich ein Kind oder eine Mitarbeiterin in einer Kindertagesstätte verletzt hat, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Als Nachweis dafür, dass der Unfall in der Kita passiert ist, gilt die Dokumentation in einem Verbandbuch. Folgendes müssen Sie dabei notieren:

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Name des verletzten Kindes
  • Art der Verletzung
  • Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
  • durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name des Ersthelfers
  • Name von Zeugen

 

Übrigens: Die Eintragung erfolgt unabhängig von der Schwere der Verletzung, das heißt auch leichte Verletzungen müssen dokumentiert werden.

Checkliste:
Das müssen Sie bei Ihrer Erste-Hilfe-Ausrüstung berücksichtigen

  1. Auf jeder Etage Ihrer Kita oder Krippe muss ein Verbandskasten nach DIN 13157 vorhanden sein.
  2. Besuchen mehr als 50 Kinder Ihre Einrichtung, müssen 2 Erste-Hilfe-Sets vorhanden sein.
  3. Überprüfen Sie regelmäßig, ob der Verbandskasten noch gültig ist.
  4. Sorgen Sie dafür, dass Kühlbeutel und eine Zahnrettungsbox griffbereit sind.
  5. Bereiten Sie eine handliche Erste-Hilfe-Tasche für Ausflüge vor.
  6. Legen Sie im Team fest, wer für die Überprüfung und Erneuerung der Erste-Hilfe-Sets zuständig ist.

 

Autorin dieses Beitrags: Brit Isabel König, Rechtsanwältin, Wiesbaden


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