So informieren Sie Eltern über das Infektionsschutzgesetz


12.08.2015
„Schon wieder krank?“ Besonders Kleinstkindern machen Krankheitserreger am Anfang ihrer Kita- oder Krippenzeit zu schaffen. Das Immunsystem des Kindes wird erst nach und nach widerstandsfähiger. Dabei ist die dauernde „Rotznase“ eine meist unbedenkliche Erkrankung. Hat sich das Kind mit einer ansteckenden Infektionskrankheit infiziert, müssen Eltern ihr Kind nicht nur unbedingt ärztlich behandeln lassen. Sie sind auch verpflichtet, ihrer Kita über die Erkrankung und vollständige Genesung Bescheid zu geben.

 

Belehren Sie Eltern über ihre Meldepflichten bei Krankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Sie verpflichtet, Eltern von Kleinstkindern schon zu Beginn der Betreuungszeit über den Infektionsschutz zu informieren. Dazu gehört auch, dass Sie klare Vorgaben machen, bei welchen Erkrankungen das Kind Kita oder Krippe nicht besuchen darf. Geben Sie dazu am besten schon bei der Anmeldung ein Schreiben an Eltern weiter.

 

Den nachfolgenden Musterbrief können Sie dafür nutzen.

Manche zuständigen Gesundheitsämter halten auch bereits angepasste Vordrucke für Sie bereit. Diese können Sie dann anstatt des Musterbriefes an die Eltern beim Aufnahmegespräch aushängen.

 

 

Musterbrief an die Eltern: Information über das Infektionsschutzgesetz

An die Eltern der
Kita „Rasselbande“

 

Liebe Eltern,
in unserer Kita kann Ihr Kind mit vielen anderen Kindern spielen, lachen und toben. Da bleibt es nicht aus, dass es sich bei anderen auch immer wieder mit Krankheitserregern ansteckt. Um Ihr Kind und andere Kinder vor besonders an steckenden Krankheiten zu schützen, gilt in der Kita das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Deshalb gelten im Krankheitsfall folgende Regeln:
  1.  Ihr Kind darf die Kita nicht besuchen, wenn es eine der folgenden Erkrankungen hat: Schwere Infektionen, z. B. Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, Kinderlähmung oder Durchfall, der durch EHEC-Bakterien ausgelöst wird, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, bakterielle Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, Krätze, Borkenflechte, Hepatitis A, bakterielle Ruhr, bakterielle Durchfallerkrankung.
  2. Bitte lassen Sie Ihr Kind auch dann zu Hause, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer anderen ansteckenden Krankheit, z. B. Bindehautentzündung oder Durchfall, leidet.
  3. Ihr Kind darf die Kita auch dann nicht besuchen, wenn bei Ihnen zu Hause eine solche Erkrankung aufgetreten ist.
  4. Hat Ihr Kind Kopfläuse, darf es so lange nicht in die Kita kommen, bis eine entsprechende Behandlung durchgeführt wurde.
  5. Es kann vorkommen, dass Ihr Kind zwar nicht erkrankt, aber dennoch Krankheitserreger ausscheidet. Daher darf ein Kind, das Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- oder Shigellenruhr-Erreger ausscheidet, nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes in unsere Kita kommen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn festgestellt wird, dass Ihr Kind ein so genannter „Ausscheider“ ist. Dann suchen wir gemeinsam mit Ihnen und dem Gesundheitsamt nach einer Lösung.
  6. Ist Ihr Kind an einer genannten Krankheit erkrankt oder haben Sie den Verdacht einer Erkrankung, müssen Sie uns dies bitte sofort mitteilen. Zum einen können wir dann einer Ausbreitung der Krankheit entgegenwirken. Zum anderen müssen wir das Gesundheitsamt über das Auftreten bestimmter Krankheiten informieren.
  7.  Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihr Kind unsere Kita nach einer ansteckenden Krankheit erst wieder besuchen kann, wenn ein Arzt bescheinigt hat, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Wenn Sie noch Fragen zum Infektionsschutz in unserer Kita haben, sprechen Sie uns gerne an.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Ihr Team der Kita „Rasselbande“

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