Haftung für verloren gegangene Kindersachen


09.11.2020

Wahrscheinlich kennen Sie das auch: Eine wütende Mutter steht bei Ihnen im Büro und beschwert sich, dass schon wieder die Jacke, die Hausschuhe oder das Schnuffeltuch ihres Kindes in der Kita verloren gegangen ist. Meist finden sich solche verlorenen Gegenstände ja nach ein wenig Suchen wieder ein. Lesen Sie hier, wie Sie sich viel Ärger ersparen, wenn tatsächlich etwas weggekommen ist.

Praxisbeispiel

Laras Mutter hat ihrer Tochter für den Winter einen besonders schönen und auch sehr teuren Lammfellmantel gekauft. Diesen trägt Lara auch in der Kita. Als Lara nachmittags ihren Mantel anziehen will, ist dieser aus der Garderobe verschwunden und kann auch nach längerem Suchen nicht gefunden werden. Die Mutter verlangt vom Träger Ersatz für den Verlust.

Rechtlicher Hintergrund

Manche Eltern kommen auf die Idee, dass der Träger der Einrichtung auf jeden Fall für den Verlust von mitgebrachten Kindersachen haften muss, weil zwischen den Eltern und dem Träger ein sogenannter Verwahrungsvertrag bestehe.

Ein solcher Vertrag im Sinne der §§ 688 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt aber voraus, dass die mitgebrachte Sache dem Träger übergeben wird. Dies ist in aller Regel ausgeschlossen, wenn z. B. ein Mantel an der Gruppengarderobe aufgehängt wird. Eine Verpflichtung des Trägers, die von den Kindern mitgebrachten

Gegenstände vor dem Zugriff Dritter zu schützen, ergibt sich allenfalls als Nebenpflicht aus dem Betreuungsvertrag.

 

 

Das ist zu tun

Als Leiterin sollten Sie mit Ihrem Träger Rücksprache halten, wie Sie in Ihrer Einrichtung mit dem Verlust von Wertsachen umgehen. Dann haben Sie eine konkrete Handlungsanleitung, wie Sie mit ungehaltenen  Eltern umgehen können. Das ist auch wichtig, wenn es tatsächlich zu einem Konflikt mit Eltern in dieser Frage kommt. Dann können Sie sicher sein, dass Sie und Ihr Träger gleich argumentieren und nicht von den Eltern gegeneinander ausgespielt werden.

Träger haftet, wenn er nicht für entsprechende Sicherheit gesorgt hat

Der Träger haftet grundsätzlich für den Verlust von Gegenständen, die die Kinder in der Kita benötigen. Und zwar auch nur dann, wenn er nicht für eine ausreichende Sicherung der Sachen gesorgt hat. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Kind einen eigenen abschließbaren Schrank haben muss. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die Kita für Unbefugte nicht zugänglich ist. Ist Ihre Tür von außen geschlossen und können Fremde nur nach Klingeln eingelassen werden, hat Ihr Träger für eine ausreichende Sicherung der mitgebrachten Gegenstände gesorgt. Eine Haftung ist dann ausgeschlossen.

Haftung kann ausgeschlossen werden

Ihr Träger hat außerdem die Möglichkeit, im Kita-Vertrag zu vereinbaren, dass eine Haftung für von den Kin- dern mitgebrachte Gegenstände ausgeschlossen ist. Ein solcher Haftungsausschluss ist möglich und auch sinnvoll, um unerfreuliche Diskussionen mit den Eltern im Keim zu ersticken. Ein Muster für einen solchen Haftungsausschluss finden Sie hier. Eine dementsprechende Formulierung gehört in jeden Kita-Vertrag. Für bestehende Verträge können Sie eine Zusatzvereinbarung mit den Eltern treffen. Besonders wichtig ist dies, wenn Sie in Ihrer Einrichtung regelmäßig einen sogenannten „Spielzeug- oder Fahrzeugtag“ veranstalten, bei denen die Kinder bzw. Eltern gebeten werden, ein Lieblingsspielzeug oder -fahrzeug  mit in die Kita zu bringen. Um hier Ärger zu vermeiden, sollten Sie in der Einladung besonders auf den Haf- tungsausschluss hinweisen. Bei solchen Aktionen sollten Sie in der Einladung bzw. auf Ihrem Aushang am Schwarzen Brett immer ausdrücklich auf den Haftungsausschluss hinweisen.

Muster-Formulierung: Haftungsausschluss für mitgebrachte Sachen

Die Kita haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verschmutzung von in die Kita mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenständen, Geld oder Spielsachen. Dies gilt auch für Spielsachen, die im Rahmen des „Spielzeugtages“, und Fahrzeuge, die im Rahmen des Fahrzeugtages mit in die Kita gebracht werden.

Wichtiger Hinweis! Etwas anderes gilt, wenn z. B. ein Kind Ihnen beim Turnen eine Halskette gibt, damit Sie darauf aufpassen. Dann müssen Sie sicherstellen, dass diese Kette nicht verloren geht oder gestohlen wird. Sonst müssen Sie unter Umständen damit rechnen, dass Sie für den Verlust aufkommen müssen. Denn in diesem Fall über- nehmen Sie damit die Verantwortung für die Ihnen ausdrücklich zur Ver- wahrung übergebene Sache.

Fazit Sehen Sie sich einmal Ihren Betreuungsvertrag genau an. Findet sich hier kein ausdrücklicher Haftungsausschluss, sollten Sie dies einmal mit Ihrem Träger besprechen und darauf drängen, dass ein solcher in zukünftige Verträge aufgenommen wird. Für „Altverträge“ müssten Sie mit allen Eltern eine Vertragsergänzung verein- baren. Das ist viel Aufwand – dieser lohnt sich aber auf Dauer, um unerfreuliche Diskussionen über ver- schwundene Hausschuhe, Regenjacken und kaputte Fotoapparate im Keim zu ersticken.


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