
Schwanger als Erzieherin: Das müssen Sie in der Kita beachten
Wie lässt sich der Schutz schwangerer Erzieherinnen in einer Umgebung gewährleisten, die durch körperliche Belastungen und den Umgang mit häufig erkrankten Kindern geprägt ist? Welche Vorschriften gelten für die Beschäftigung werdender Mütter in der Kita? Und welche Pflichten treffen Arbeitgeber, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen?
Die Arbeit in einer Kindertagesstätte stellt Schwangere vor besondere Herausforderungen. Heben, Bücken, langes Stehen und der Kontakt mit Krankheitserregern erfordern gezielte Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber müssen deshalb gesetzliche Vorgaben beachten und passende Vorkehrungen treffen. Im Folgenden erläutern wir von Pro Kita wesentliche Regelungen und Maßnahmen für schwangere Erzieherinnen und Kita-Träger.
Das Wichtigste in Kürze
- Frühe Schwangerschaftsmeldung wichtig: Schwangere Erzieherinnen sollten ihre Schwangerschaft möglichst früh melden, damit Arbeitgeber Schutzmaßnahmen einleiten können, um Mutter und Kind vor Infektionsrisiken und körperlichen Belastungen zu schützen.
- Pflichten der Arbeitgeber: Kita-Arbeitgeber müssen den Immunstatus prüfen, eine Gefährdungsanalyse durchführen, die Schwangerschaft melden und gegebenenfalls Beschäftigungsverbote aussprechen oder alternative Tätigkeiten anbieten.
- Mutterschutz und Beschäftigungsverbote: Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) mit einem absoluten Beschäftigungsverbot bei gesundheitlichen Risiken. Währenddessen erhalten Erzieherinnen ihr volles Gehalt.
- Elternzeit und Elterngeld: Erzieherinnen haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit und bis zu 14 Monate Elterngeld (bei Partnerbeteiligung), müssen diese rechtzeitig beantragen und können während der Elternzeit Elterngeld Plus und Teilzeitmodelle nutzen.
Welche Regelungen gelten für schwangere Erzieherinnen?
Es gelten bestimmte Rechte und Pflichten für Erzieherinnen und Arbeitgeber, um die Gesundheit von Mutter und Kind bestmöglich zu sichern.
Müssen Erzieherinnen ihre Schwangerschaft sofort melden?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Mitteilung der Schwangerschaft besteht nicht. Dennoch sollten sie nicht zu lange warten, da sie besonderen Schutz benötigen. Gerade in den ersten Wochen können Infektionskrankheiten für das ungeborene Kind gefährlich werden. Viele Schwangere leiden außerdem unter Übelkeit, Müdigkeit oder Kreislaufproblemen. Wenn der Arbeitgeber frühzeitig Bescheid weiß, kann er darauf Rücksicht nehmen und notwendige Schutzmaßnahmen einleiten.
Welche Schutzmaßnahmen sind die Aufgabe des Arbeitgebers?
Arbeitgeber sind nach dem Mutterschutzgesetz (§10 MuSchG) verpflichtet, den Immunstatus der Schwangeren zu prüfen und bei gesundheitlichen Risiken ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Außerdem müssen sie den voraussichtlichen Geburtstermin kennen, um die Mutterschutzfrist festzulegen.
Wie lange gilt der Mutterschutz?
Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Während dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, die Erzieherin erhält dennoch ihr volles Gehalt.
Wann ist der richtige Zeitpunkt der Mitteilung?
Viele Frauen warten bis zur zwölften Schwangerschaftswoche, bevor sie ihre Schwangerschaft mitteilen, unter anderem wegen des höheren Fehlgeburtsrisikos in den ersten drei Monaten. Sobald der Frauenarzt ein positives Signal gibt, steht einer Mitteilung an den Arbeitgeber nichts mehr im Weg. Je früher diese erfolgt, desto besser kann der Schutz sichergestellt werden.
Welche Pflichten hat die Kita als Arbeitgeber bei schwangeren Erzieherinnen?
Sobald eine Erzieherin ihre Schwangerschaft verkündet, müssen Arbeitgeber handeln und verschiedene Schritte durchführen:
- Betriebsärztliche, immunologische Untersuchung veranlassen
- Gefährdungsanalyse durchführen
- Schwangerschaft melden
- Beschäftigungsverbote beachten
Zu 1.: Wieso brauchen schwanger Erzieherinnen eine immunologische Untersuchung?
Eine Blutuntersuchung ist nötig, um zu schauen, ob Antikörper gegen bestimmte Krankheiten wie Masern oder Röteln vorliegen. Schließlich können bestimmte Erreger, die Kindern nicht viel ausmachen, Erwachsene stark gefährden und auch für ungeborene Kinder im Mutterleib zur Gefahr werden. Da in Kitas häufig viele Keime kursieren, müssen Arbeitgeber die individuelle Gefahr der Mutter zu erkranken, überprüfen lassen.
Arbeitgeber müssen, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren haben, ein vorläufiges Tätigkeitsverbot aussprechen, bis der Immunstatus geprüft ist. Während des vorläufigen Tätigkeitsverbots können schwangere Erzieherinnen aber in anderen Bereichen eingesetzt werden, in denen kein Infektionsrisiko besteht, so zum Beispiel in der Kita-Verwaltung.
Zu 2.: Wie sieht die Gefährdungsanalyse von schwangeren Erzieherinnen aus?
Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung nach §1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung durchführen. Dabei wird der Arbeitsplatz auf Gefährdungen hin untersucht und nötige Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden. Können diese nicht umgesetzt werden, kann ein Beschäftigungsverbot die Alternative sein.
Zu 3.: Was muss der Arbeitgeber nach Mitteilung einer Schwangerschaft tun?
Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft dem Träger der Einrichtung melden. Sowohl das Ergebnis der Gefährdungsanalyse als auch die Empfehlung des Betriebsarztes sollte beigefügt werden. Der Träger gibt die Informationen an die Landesbehörde weiter und entscheidet, was zu tun ist. Dem Träger darf die Schwangerschaft nicht vorenthalten werden, sobald die schwangere Erzieherin sich ihrem Arbeitgeber anvertraut hat. Andernfalls würde dieser gegen die Vorgaben verstoßen.
Zu 4.: Was gilt bei einem Beschäftigungsverbot?
Wird eine ausreichende Immunität festgestellt, kann die werdende Mutter grundsätzlich weiterarbeiten, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich ist im Arbeitsschutz vorgesehen, dass werdende Mütter keine Tätigkeiten verrichten dürfen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes beeinträchtigen können. Dazu zählen:
- Der Kontakt mit Personen, die Krankheiten übertragen können
- Das Heben von Lasten über 5 kg
- Überstunden – 8,5 Arbeitsstunden pro Tag sind das Maximum, das Schwangere leisten dürfen
- Tätigkeiten, die nur im Stehen ausgeübt werden können
- Nachtarbeit
Arbeitgeber müssen die Tätigkeit der schwangeren Erzieherin an die Vorgaben des Arbeitsschutzes anpassen. Ist das nicht möglich, kann sie auch in einem anderen Bereich eingesetzt werden, wie zum Beispiel in der Verwaltung. Ist das ebenfalls nicht darstellbar und die Vorgaben können nicht umgesetzt werden, ist ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Durchschnittslohn der letzten drei Wochen oder der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn zu bezahlen, falls sie noch kein Mutterschaftsgeld bezieht.
Wird ein Beschäftigungsverbot durch den Arzt ausgesprochen, darf die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigt werden. Auch freiwillige Tätigkeiten sind nicht zulässig. Bei einem absoluten Beschäftigungsverbot darf die Mitarbeiterin die Kita nicht mal betreten, auch nicht bei einem Kita-Fest o.ä..
Wie sieht es mit der Elternzeit als Erzieherin aus?
Der Anspruch auf Elternzeit beträgt ab Geburt drei Jahre. Wenn nicht drei Jahre bis zum dritten Lebensjahr genommen werden, kann die aufgesparte Zeit auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden. In dieser Zeit müssen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt werden und dürfen auch nicht gekündigt werden. Es gibt allerdings keine Garantie, dass nach der Elternzeit dieselbe Position wieder besetzt werden kann. Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn beantragt werden.
Wie viel Elterngeld erhalten Erzieherinnen?
Erzieherinnen und ihr Partner können insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn der Partner auch Elternzeit nimmt. Nimmt nur die Erzieherin Elternzeit, stehen ihr zwölf Monate Elterngeld zu. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und bemisst sich ansonsten anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate. 65 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts beträgt üblicherweise das Elterngeld.
Auch in der Ausbildungszeit gibt es Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld – in der Regel dann den Mindestbetrag von 300 Euro. Nur die Ausbildungsbeihilfe gibt es während dieser Zeit nicht.
Das Elterngeld sollte rechtzeitig beantragt werden – es wird nur bis zu drei Monate rückwirkend bezahlt, danach verfällt der Anspruch.
Welche Unterlagen benötigen Erzieherinnen für den Elterngeldantrag?
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Elterngeld, gestellt von beiden Elternteilen oder vom alleinerziehenden Elternteil.
- Die Geburtsbescheinigung des Kindes vom Standesamt. Das Original muss den Verwendungszweck „Elterngeld“ tragen.
- Eine Bescheinigung der Krankenkasse, die den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt bestätigt.
- Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- Einkommensnachweise, damit das Elterngeld richtig berechnet werden kann.
- Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit eine Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers.
Wie geht es nach der Elternzeit weiter?
Während der Elternzeit können sich Erzieherinnen überlegen, wie es danach für sie weitergeht. Eine Möglichkeit ist Elterngeld Plus, wodurch sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert, wenn beide Partner in Teilzeit arbeiten.
Einige Einrichtungen wollen nicht, dass das eigene Kind in dieselbe Kita geht, in der Mama arbeitet. Auch ermöglicht nicht jede Kita das Arbeiten in Teilzeit, falls die Mutter das wünscht. Ab einer Betriebsgröße von 15 Mitarbeitern muss jedoch Teilzeit möglich gemacht werden. Eventuell steht also ein Einrichtungswechsel an, falls der bestehende Arbeitgeber die eigenen Wünsche nicht erfüllen kann.
Fazit: Schwanger als Erzieherin? Das ist der Ablauf!
Erzieherinnen sollten ihre Schwangerschaft früh verkünden, sodass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Kann die Tätigkeit nicht den Vorgaben des Arbeitsschutzes entsprechend gestaltet werden, ist ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Elternzeit und Elterngeld sollten frühzeitig angemeldet werden und wie es nach der Elternzeit weitergeht, können sich Erzieherinnen während der Elternzeit überlegen.
FAQ
Was regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für schwangere Erzieherinnen?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende Mütter am Arbeitsplatz vor Gesundheitsgefährdungen. Es legt fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber in Kitas ergreifen müssen, um Mutter und ungeborenes Kind vor Gefährdungen durch körperliche Arbeit oder Infektionsrisiken zu bewahren.
Wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er?
Der Mutterschutz startet sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen danach (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). In dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind.
Welche Gefährdungen am Arbeitsplatz sind besonders relevant für schwangere Erzieherinnen?
Die körperliche Belastung durch Heben, Bücken und langes Stehen sowie der Kontakt zu häufig kranken Kindern mit vielen Keimen stellen typische Gefährdungen dar. Das MuSchG verpflichtet Arbeitgeber, solche Risiken zu analysieren und zu minimieren.