Betriebliche Altersversorgung – diese Verbesserungen wird es geben


24.11.2017

Viele pädagogische Fachkräfte verdrängen den Gedanken an das eigene Alter. Denn sie wissen, dass sie nur mit einer kleinen Rente rechnen und ggf. auf die so genannte Grundsicherung angewiesen sein werden. Keine schöne Perspektive. Hier setzt jetzt das gerade verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz an. Dieses will die betriebliche Altersvorsorge auch für Geringverdiener verbessern und für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Grund genug genauer hinzusehen, was da genau verabschiedet wurde.

 

 

Praxisbeispiel

Lina Meyer arbeitet in Teilzeit als Erzieherin in der Kita „Sonnenschein“. Sie fragt bei der Kita-Leitung nach, wie es mit Angeboten der betrieblichen Altersvorsorge in der Kita aussieht. Sie hat im Internet gelesen, dass es da ein neues Gesetz mit Verbesserungen gerade für kleine Betriebe gibt.

Rechtlicher Hintergrund

Der Bundestag hat am 01.06.2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung vom 07.07.2017 mit dem Gesetz befassen und ihm wahrscheinlich zustimmen.

Das Gesetz soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Das neue Konzept basiert im Wesentlichen auf 2 Eckpfeilern: einerseits dem sog. „Sozialpartnermodell“, mit dem auf tarifvertraglicher Ebene die echte Beitragszusage eingeführt wird, und andererseits einem steuerlichen Förderkonzept, mit dem insbesondere bei Geringverdienern und in kleinen mittelständischen Unternehmen – zu denen viele Kitas gehören – die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung angeregt werden soll.

Das ist zu tun

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge gerade für Geringverdiener und kleinere Unternehmen attraktiver machen. Gehen Sie, wenn es in Ihrer Kita noch keine entsprechenden Angebote gibt, aktiv auf Ihren Träger zu und fragen Sie nach, ob er nicht ein solches Programm auflegen möchte.

Übersicht: Neuerungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sozialpartnermodell 

  • Tarifvertragsparteien sollen Vereinbarungen über Betriebsrenten treffen.
  • Tarifvertragsparteien haben die Aufsicht über die Anlagerisiken für Betriebsrenten.
  • Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können diese Vereinbarungen übernehmen.
  • keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber diese „Tarifrente“ anzubieten

Zuschüsse für Geringverdiener 

  • Bei Einkommen bis zu 2.200 € im Monat soll es einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 240 bis zu 480 € im Jahr geben.
  • Diese Mitarbeiter bekommen zusätzlich 144€ jährlich vom Staat.

Entgeltumwandlung 

  • Entscheidet sich ein Mitarbeiter für das Modell der so genannten „Entgeltumwandlung“, zahlt der Träger einen Zuschuss von 15 % des Sparbeitrags des Mitarbeiters zur Betriebsrente.
  • Steuerfreier Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird auf 8 % erhöht.
  • Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag bleibt bei 4 %.
  • Inkrafttreten – Neuverträge: 01.01.2018
  • Inkrafttreten – Altverträge: 01.01.2022

Anrechnung auf Grundsicherung 

  • keine Anrechnung von Betriebs- und Riesterrenten auf die Grundsicherung
  • Freigrenze: 200 € monatlich

Keine Rendite- Garantie 

  • Träger muss keine Garantie für die Höhe der Betriebsrente übernehmen
  • Es muss sichergestellt werden muss, dass die Fachkraft mindestens das ausgezahlt bekommt, was sie eingezahlt hat.

Empfehlung

Viele pädagogische Fachkräfte können nur mit kleinen Renten rechnen und sind im Alter ggf. sogar auf Grundsicherung angewiesen, da die eigene Rente nicht langt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das liegt häufig daran, dass sie nicht so üppig verdienen und ihre Erwerbsbiografie Lücken aufweist, z. B. weil sie zur Erziehung der eigenen Kinder längere Zeit im Job pausiert oder in Teilzeit gearbeitet haben. Da ist eine betriebliche Zusatzrente nicht verkehrt. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten sich daher mit dieser Thematik und der neuen Gesetzeslage beschäftigen.


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