Praxisbeispiel: Lars und Carl sind beide 5 Jahre alt und dürfen alleine auf dem Außengelände der Kita „Villa Kunterbunt“ spielen. Heute haben sie sich überlegt, dass sie aus der Kita weglaufen und sich beim nahegelegenen Bäcker Süßigkeiten kaufen möchten. Als der Postbote ein Paket in die Kita bringt, nutzen die beiden die Gelegenheit und laufen weg. Der Bäcker kennt die 2 und ruft eine der Mütter an. Diese erscheint dann nach kurzer Zeit mit den beiden Kindern in der Kita.
In § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist geregelt, dass Sie die Kinder in der Kita zu gemeinschaftsfähigen und eigenständigen Persönlichkeiten erziehen sollen. Diesem Auftrag können Sie nur gerecht werden, wenn Sie den Kindern – im kontrollierten Umfang – auch die Gelegenheit geben, ohne Aufsicht zu spielen. Konkret heißt das, dass Kinder im Grundsatz auch unbeaufsichtigt auf dem Außengelände spielen dürfen.
Checkliste: Sind diese Kriterien erfüllt, dürfen Kinder unbeaufsichtigt auf dem Außengelände spielen
Wichtig ist, dass die Kinder immer nur kurze Zeit ohne Aufsicht sind. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn die Kinder maximal 15 Minuten unbeaufsichtigt sind. Bei allem darüber hinaus wird es kritisch.
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