Probezeit im Arbeitsvertrag? Das sollten Sie als Kita-Leitung wissen


24.06.2016

Vielleicht haben nach den Sommerferien eine oder mehrere Erzieherinnen in Ihrer Einrichtung eine neue Stelle angetreten. Dann heißt es für Sie als Leiterin: ganz genau hinschauen und die Leistungen der Mitarbeiterinnen beurteilen, um festzustellen, ob sie langfristig als Kolleginnen geeignet sind. Probezeit? Auf den Arbeitsvertrag kommt es an!

In fast jedem Arbeitsvertrag von Erzieherinnen ist mittlerweile eine Probezeit mit einer Dauer von 3 bis 6 Monaten vereinbart. Je nachdem, wie diese Probezeitklausel abgefasst ist, gibt es 2 verschiedene Bedeutungen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen.

1. Das Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit

Eine mögliche Variante ist die, dass im Arbeitsvertrag der neuen Mitarbeiterin geregelt ist, dass die ersten 3 oder 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Ein solcher Vertrag gilt als Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit.

Wichtiger Hinweis: Wenn bei einem solchen Vertrag die vereinbarte Probezeit abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als Dauerarbeitsverhältnis weiter. Wenn Sie als Leiterin nicht mit den Leistungen der Mitarbeiterin zufrieden sind, sollten Sie mit Ihrem Träger sprechen und das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit kündigen.

 

2. Das befristete Probearbeitsverhältnis

Eine 2. Variante der Probezeitvereinbarung ist die, dass im Arbeitsvertrag der neuen Mitarbeiterin festgelegt wird, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist endet. Als Grund für die Befristung wird die Erprobung der Mitarbeiterin angegeben. Das heißt, dass in einem solchen Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ende der Probezeit beendet wird. Diese Probezeitvereinbarung bedeutet für Mitarbeiterinnen, dass sie ein befristetes Probearbeitsverhältnis unterzeichnet haben.

Wichtiger Hinweis: Sind Sie mit den Leistungen einer Mitarbeiterin nicht zufrieden, die ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen hat, so können Sie getrost den Ablauf der Probezeit abwarten. Zu diesem Zeitpunkt endet der Vertrag der Erzieherin.

Es gibt sie doch: Kündigungsfristen in der Probezeit Sie sollten für den Fall einer Kündigung in der Probezeit wissen, dass Sie verkürzte gesetzliche Kündigungsfristen berücksichtigen müssen. Sind im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin oder im angewendeten Tarifvertrag keine anderen Fristen geregelt, kommt die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen zur Anwendung. Im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es dazu:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.“

Wichtiger Hinweis: Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch die Mitarbeiterin, das heißt, die kurze Frist kommt beiden Vertragsparteien zugute.

 


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