Verschwiegenheitspflicht: Diese Punkte sollten Sie beachten


09.09.2016

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein: Ihre Mitarbeiterinnen sollen über Informationen, die sie während der Arbeit in der Kita über Kinder, Eltern, aber auch Kita- und trägerinterne Vorgänge erfahren, nach außen hin Stillschweigen bewahren. So weit die Theorie. In der Praxis sieht das aber oft ganz anders aus, und Mitarbeiterinnen plaudern, gern auch gegenüber Eltern, munter aus dem „Nähkästchen“. Oft ist hier keine böse Absicht, sondern bloße Gedankenlosigkeit im Spiel. Das macht die Sache an sich aber nicht besser.

 

Praxisbeispiel: Jessica Kramer ist Leitung der Kita „Sonnenstrahl“. In der gestrigen Teamsitzung hat sie ihrem Team mitgeteilt, dass sie in der 10. Woche schwanger ist. Sie hat darum gebeten, diese Neuigkeit diskret zu behandeln und nicht an die Eltern weiterzugeben. Umso überraschter ist sie, als ihr am nächsten Morgen die Vorsitzende des Elternbeirats freudig gratuliert und sich erkundigt, ob es denn ein Junge oder ein Mädchen wird.

Rechtlicher Hintergrund zur Verschwiegenheitspflicht

Informationen, die Sie und Ihre Mitarbeiterinnen im Zuge Ihrer Tätigkeit über Kinder und deren Familien erlangen, unterliegen den Vorschriften des Sozialdatenschutzes. Das heißt, diese dürfen ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Hinsichtlich der Kita- oder Träger- Interna gilt Folgendes: Finden in Ihrer Kita der TVöD oder die AVR der evangelischen oder katholischen Kirche Anwendung, ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht Ihrer Mitarbeiterinnen bereits aus den tarifvertraglichen Regelungen. Arbeiten Sie bei einem freien Träger, ist das Stillschweigen über Kita-Interna grundsätzlich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag zu sehen.

 

 

Sprechen Sie das Thema „Verschwiegenheit“ in der Kita an

Sprechen Sie das Thema „Verschwiegenheit“ sowohl im Team als auch gegenüber Ihrem Träger an. Ich empfehle – unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben –, die Verschwiegenheitspflicht Ihrer Mitarbeiterinnen mit einer Vereinbarung, entweder im Arbeitsvertrag oder als Zusatzvereinbarung, ganz klar zu regeln. Das schafft auch bei den Mitarbeiterinnen Problembewusstsein für dieses Thema. Bei der Formulierung können Sie auf das Muster in unserem Gratis Bereich zurückgreifen. Hat eine Mitarbeiterin gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen, empfehle ich, nach den folgenden Schritten vorzugehen.

 

1. Schritt: Suchen Sie die „Plaudertasche“

Liegt, wie im Praxisbeispiel, klar auf der Hand, dass eine Mitarbeiterin sich nicht an die Verschwiegenheitspflicht gehalten hat, sollten Sie sich´zunächst einmal auf die Suche nach der „undichten Stelle“ machen. Fragen Sie z. B. bei den Eltern, die Bescheid wissen, gezielt nach, woher sie ihre Informationen haben. Dann ist meist schnell klar, wer geplaudert hat.

 

2. Schritt: Sprechen Sie eine Ermahnung bzw. Abmahnung aus 

Suchen Sie dann das Gespräch mit der Mitarbeiterin, und konfrontieren Sie sie mit Ihren Erkenntnissen. Geben Sie ihr die Gelegenheit, zu den Vorkommnissen und ihrem Verhalten Stellung zu nehmen. Je nach Reaktion der Mitarbeiterin und Schwere der Indiskretion können Sie es entweder bei einer Ermahnung belassen oder beim Träger auf eine Abmahnung drängen.

 

3. Schritt: Sprechen Sie das Thema„Verschwiegenheit“ im Team an

Außerdem sollten Sie den Vorfall zum Anlass nehmen, das Thema „Verschwiegenheit“ in einer Teamsitzung anzusprechen, um Ihrem Team deutlich zu machen, dass Klatsch und Tratsch über Kita-Interna kein Spaß sind und auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

 

Unser Rat: Lassen Sie Indiskretionen Ihres Teams nicht durchgehen. Sind Sie hier nachlässig, müssen Sie damit rechnen, dass auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen von Ihrem Team lax gehandhabt wird.

 


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