Mittagsschlaf in der Kita – wie Sie die Aufsichtspflicht erfüllen
Das Thema „Mittagsschlaf“ in der Kita ist häufiger Diskussionspunkt zwischen Ihnen und den Eltern. Oftmals wollen die Eltern nicht, dass Kinder einen Mittagsschlaf halten, weil sie dann abends nur unwillig zu Bett gehen. Andere Eltern, insbesondere bei den U3-Kindern, wünschen den Mittagsschlaf vor allem dann, wenn ihr Kind ganztags betreut wird. Wie Sie die Aufsicht in dieser Zeit rechtssicher gestalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Rechtliche Vorgaben bei einem Mittagsschlaf in der Kita
Weder die Regelungen des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) noch einzelne gesetzliche Vorschriften und Richtlinien zur Kita-Betreuung in den jeweiligen Bundesländern sehen einen Mittagsschlaf verbindlich vor. Aus diesem Grund gibt es auch keine gesonderte gesetzliche Aufsichtsverpflichtung für den Mittagsschlaf im Kindergarten.
Allerdings sind die allgemeinen Aufsichtsregelungen auch für die Zeit eines Mittagsschlafs anzuwenden. Danach gilt, dass stichprobenartige Aufsicht und Kontrollen in der Zeit des Mittagsschlafs genügen.
Was bedeutet das für Sie, wenn die Kinder einen Mittagsschlaf halten?
Je mehr mittagsschlafende Kinder Sie in Ihrer Einrichtung haben, desto dichter sollte Ihre Aufsicht gestaltet sein.
Nach einer Untersuchung der Universität Bamberg gehen durchschnittlich lediglich 14 % aller betreuten Kinder einer Einrichtung mittags schlafen. Davon sind in den allermeisten Fällen kleinere Kinder bis 3 Jahre betroffen. Mit zunehmendem Alter nimmt auch der Mittagsschlaf bei den Kindern ab. Sie müssen sich deshalb darauf einstellen, dass vorwiegend jüngere Kinder im Mittagsschlaf eine Aufsicht benötigen.
Am besten ist die Aufsicht durch eine Kita-Erzieherin während der Schlafenszeit
Wenn ausreichend Personal in Ihrer Einrichtung vorhanden ist, sollten Sie nach Möglichkeit eine Kollegin abstellen, die in den 1½ Stunden der Mittagsschlafzeit im Raum Aufsicht führt. Dabei kann sie sich mit einem Buch in den Schlafbereich zurückziehen und währenddessen die Kinder beaufsichtigen. Nicht geeignet für den Zeitvertreib während der Aufsicht ist das Musikhören über Kopfhörer. In solchen Fällen kann es sein, dass wichtige Anzeichen durch Geräusche überhört werden.
Offene Tür und Stichproben genügen während die Kinder schlafen
In den meisten Fällen wird die Aufsicht während des Mittagsschlafs dergestalt ausgeübt, dass die Tür des Schlafraums offen steht und sich eine Aufsichtsperson in der Nähe, nicht jedoch im Raum selbst aufhält. Diese Aufsichtsperson führt stichprobenartige Kontrollen durch, um den Mittagsschlaf zu überprüfen.
Schaffen Sie ein Babyfon an und platzieren Sie es im Schlafraum der Kita
Viele Kitas arbeiten mit Unterstützung von elektronischen Babyfonen, die nach Bedarf sogar mit einer Kamera ausgestattet sind bzw. mit einer solchen verbunden werden können. In der Regel genügt jedoch die akustische Warnung über das Babyfon, wenn Sie in Ihrer Kita in der Mittagsschlafphase die Tür offen stehen und hin und wieder eine Kollegin in der Schlafphase vorbeischauen lassen.
Für eine zusätzliche Kameraüberwachung – die vermutlich das Budget Ihrer Kita sprengen würde – benötigen Sie zudem die Einwilligung der Eltern. Es ist deshalb ratsam, eine Kombination aus akustischer Signalüberwachung mit Babyfon und stichprobenartiger persönlicher Kontrolle in Ihrer Kita einzuführen. Sollte dann – wie im Praxisbeispiel – einmal ein Hustenanfall oder sonstige Unruhe ein Kind belasten, sind Sie sofort an Ort und Stelle.
Fazit: Babyfon und Stichproben dürften Ihnen die Wahrung Ihrer Aufsichtspflicht während des Mittagsschlafs erleichtern. Wenden Sie beides an, sind Sie auf der sicheren Seite