Die Gesetze der meisten Bundesländer sehen vor, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben. Informieren Sie sich hier, wie viel Bildungsurlaub Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen zusteht und wann Sie einem Antrag auf Freistellung für Fortbildungen stattgeben müssen.
Lisa Müller möchte an einer Fortbildung zum Thema „Frühkindliche Sprachentwicklung“ teilnehmen. Sie hat beim Träger angefragt, ob dieser ihr die Fortbildung finanziert oder sie zumindest für die Teilnahme von der Arbeit freistellt. Beides hat er abgelehnt und ihr mitgeteilt, dass sie ihren Jahresurlaub einsetzen müsse, wenn sie an der 4-tägigen Fortbildung teilnehmen wolle.
Die Bildungsurlaubsgesetze der meisten Bundesländer sehen vor, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben. Das heißt, Ihr Träger muss Sie und Ihr Team auf Antrag unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freistellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche dies sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Achtung: In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es derzeit keinen
Anspruch auf Bildungsurlaub!
■ Rechtsgrundlage: § 2 Berliner Bildungsurlaubsgesetz
■ Bezahlte Freistellung für 10 Tage in 2 Kalenderjahren, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 15 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
■ Bezahlte Freistellung für 10 Tage in 2 Kalenderjahren, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 3 Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
■ Bezahlte Freistellung für 10 Tage in 2 Kalenderjahren, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 4 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
■ Bezahlte Freistellung für 10 Tage in 2 Kalenderjahren, Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich
■ Rechtsgrundlage: § 2 Hessisches Gesetz zum Anspruch auf Bildungsurlaub
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr, nicht genommener Bildungsurlaub kann übertragen werden
■ Rechtsgrundlage: § 3 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr
■ Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich
■ Rechtsgrundlage: § 2 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz
■ Bezahlte Freistellung für 10 Tage in 2 Kalenderjahren, nicht genommener Bildungsurlaub verfällt
■ Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Saarlandes
■ Bezahlte Freistellung für 3 Tage im Kalenderjahr, bei Rückkehrern aus der Elternzeit und Mitarbeitern, die einen Schulabschluss nachholen, 5 Tage im Kalenderjahr, Übertragung möglich
■ Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr, Übertragung ins nächste Kalenderjahr möglich
■ Rechtsgrundlage: § 6 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein
■ Bezahlte Freistellung für 5 Tage im Kalenderjahr, Übertragung ins nächste Kalenderjahr möglich
■ Laut Koalitionsvertrag soll es ab 2014 einen Anspruch auf Bildungsurlaub geben
Prüfen Sie, wenn eine Mitarbeiterin Bildungsurlaub in Anspruch nehmen möchte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bildungsurlaub gibt es nur auf Antrag. Dieser muss in der Regel frühzeitig, d. h. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden. Außerdem gibt es Bildungsurlaub nur, wenn die Mitarbeiterin eine Fortbildung besucht, die von einem anerkannten Bildungsträger angeboten wird. Hierfür sollten Sie eine Bescheinigung verlangen, bevor Sie Ihr Okay zum Antrag auf Bildungsurlaub geben.
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