Unfallversicherung in der Kita: Wegeunfall und Versicherungsschutz bei Kita-Festen
Die bei Ihnen betreuten Kinder, Sie selbst und Ihre Mitarbeiterinnen sind in der Kita und bei Kita-Veranstaltungen und Ausflügen gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist aber nicht nur auf Unfälle in oder im Zusammenhang mit der Kita beschränkt. Er besteht auch dann, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Kita, auf dem Heimweg oder bei Festen ereignet.
Versicherungsrechtliche Aspekte bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle
Sie sollten die Rechtslage bei Unfällen zur oder von der Arbeitsstelle kennen und auch Ihre Kolleginnen darüber informieren, für den Fall, dass auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle ein Unfall passiert. Das Bundessozialgericht legte in seinem Urteil vom 05.05.1998, Az.: B 2 U 40/97 3, relevante versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu Grunde, die bei einem Wegeunfall sowohl für Sie und Ihren Träger als Arbeitgeber als auch für Ihr Personal als Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind.
3 Voraussetzungen für einen Wegeunfall
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich nur versichert, was Ihrer Kindertageseinrichtung als Arbeitsstelle eindeutig zuzuordnen ist. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts gilt hier eine schlüssige Abgrenzung für einen Wegeunfall:
- Entscheidend ist der Ort Ihrer Kindertageseinrichtung.
- Ihre Kindertageseinrichtung muss Ziel oder Ausgangspunkt des Weges sein.
- Eine Arbeitnehmerin muss tatsächlich auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle sein.
Das sollten Sie im Falle eines Wegeunfalls wissen
Verunglückt eine Erzieherin Ihrer Kindertageseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder auf ihrem Nachhauseweg, ist sie durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Resultieren Beeinträchtigungen aus dem Wegeunfall der Erzieherin, hat sie Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn Ihr Personal Ihnen einen Wegeunfall meldet, sollten Sie sich über die rechtliche Sachlage informieren.
Stellen Sie anhand der folgenden Kriterien zunächst fest, ob es sich tatsächlich um einen solchen Wegeunfall handelt.
- Nur auf dem direkten Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist Ihr Personal bei einem Unfall versichert. Unerheblich ist dabei, wie der Unfall geschieht – ob Ihre Mitarbeiterin mit dem Pkw, dem Fahrrad oder als Fußgängerin verunglückt, ist rechtlich unerheblich.
- Umwege sind grundsätzlich nicht mitversichert. Wenn Ihre Mitarbeiterin auf dem Heimweg einen Umweg macht, um einer Freundin einen Besuch abzustatten, ist sie bei einem Wegeunfall nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
- Bei Unterbrechungen des direkten Weges, die privaten Zwecken dienen, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Zu Wegunterbrechungen zählen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise private Einkäufe oder routinemäßige Arztbesuche.
- Bei einem Wegeunfall gilt die 2-Stunden-Regelung. Diese bedeutet: Wenn eine Erzieherin ihren Arbeitsweg länger als 2 Stunden unterbricht, beispielsweise um nach ihrem Dienst einen Arzt wegen einer akuten Erkältung zu konsultieren, damit sie am nächsten Tag wieder arbeitsfähig ist, zählt ein Wegeunfall nur von der Kindertagesstätte bis zum Arzt. Ein eventueller Unfall danach gilt nicht als Wegeunfall.
Rechtlicher Hintergrund zum Unfallversicherungsschutz auf dem Kita-Weg
Praxisbeispiel: Leon besucht die Kita „Max & Moritz“. Er wird morgens von seiner Mutter mit dem Auto in die Kita gebracht. Leons und Pauls Mütter wechseln sich mit dem „Mami-Taxidienst“ ab. Eines Morgens verunglückt Leons Mutter auf dem Weg zu Paul. Sie und Leon werden bei diesem Unfall schwer verletzt. Es stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Bei Wegeunfällen, also bei Unfällen auf dem Weg zur Kita und auf dem Heimweg, besteht für die Kinder, die Ihre Kita besuchen, und auch für Ihre Mitarbeiterinnen und Sie als Leitung Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger ist bei den Kindern die Unfallkasse, bei Ihrem Team die Berufsgenossenschaft.
FAQ Wegeunfall: Das sollten Sie zum Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Kita
Ist nur der kürzeste Weg zur Kita bzw. der kürzeste Heimweg versichert?
Antwort: Nicht unbedingt. Ein Versicherungsschutz besteht für den „günstigsten“ Weg. Das kann auch ein kilometermäßiger Umweg sein, wenn dieser verkehrsgünstiger oder – gerade bei Kindern – sicherer ist.
Was passiert, wenn der Weg zur Kita oder der Heimweg unterbrochen wird?
Antwort: Wird der versicherte Weg verlassen, z. B. weil eine Erzieherin ein Brötchen kauft oder ein Kind noch auf einem öffentlichen Spielplatz spielen möchte, endet der Versicherungsschutz mit Verlassen des versicherten Weges zunächst einmal.
Er lebt allerdings wieder auf, wenn diese innerhalb von 2 Stunden wieder auf den versicherten Weg zurückkehren. Geht ein Kind z. B. allein nach Hause und verlässt es den direkten Heimweg, um auf einem Spielplatz zu spielen, besteht auf diesem kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallkasse. Kehrt das Kind dann auf den „normalen“ Heimweg zurück, ist es dann bei einem Unfall wieder versichert, wenn sich dieser innerhalb von 2 Stunden nach Verlassen der
Kita ereignet.
Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn Erzieher erst noch das eigene Kind zur Schule oder in die Kita bringen und sich dann erst auf den Weg zur Arbeit machen?
Antwort: Muss eine Mitarbeiterin vor Dienstbeginn erst einmal das eigene Kind versorgen, besteht auch auf dem Weg zur Kita, Schule oder Tagesmutter des eigenen Kindes Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft. Solche Wege, die zur Betreuung des eigenen Kindes notwendig sind, sind von dem Versicherungsschutz ausdrücklich mit umfasst.
Das gilt übrigens auch in unserem Praxisbeispiel. Da sich die Mutter von Leon auf dem Weg zur Kita ihres Sohnes befand und anschließend zur Arbeit fahren wollte, handelt es sich hier für sie um einen über die Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall. Die Abwicklung des Unfalls übernimmt aber die Berufsgenossenschaft, bei der die Mutter versichert ist. Damit haben Sie als Kita nichts zu tun. Sie müssen sich lediglich um die Unfallmeldung für das betroffene Kind kümmern.
Was passiert, wenn der Unfall im Rahmen einer Fahrgemeinschaft passiert und sich das Kind bzw. die Mitarbeiterin streng genommen nicht auf dem direkten Weg zur Kita oder auf dem Heimweg befand?
Antwort: Wenn Mitarbeiter oder Eltern Fahrgemeinschaften bilden, besteht auch für die „Umwege“, die hierbei notwendig werden, z. B. um, wie im Praxisbeispiel, ein weiteres Kind abzuholen, Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für Eltern aus, wenn diese auf dem Weg zur Kita oder beim Abholen einen Unfall erleiden?
Antwort: Eltern genießen nur dann Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie sich selbst auf dem Weg zur Arbeit befanden und die Kita praktisch auf dem Weg lag.
Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz, allenfalls über die Kranken- und ggf. private Unfallversicherung der Eltern.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn Kinder allein in die Kita kommen oder nach Hause gehen?
Antwort: Auch Kinder, die allein in die Kita kommen bzw. allein nach Hause gehen, sind über die Unfallkasse versichert. Diese ersetzt allerdings nur Personenschäden, die das Kind erleidet, so z. B. die Behandlungskosten. Nicht zuständig ist sie für den Ersatz von Schäden, die das Kind auf dem unbegleiteten Weg verursacht, z. B. indem es Autos zerkratzt. Hierfür müssen die Eltern aufkommen, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Antwort: Der Versicherungsschutz beginnt bei Mehrfamilienhäusern mit Durchschreiten der Haustür, bei Einfamilienhäusern mit Verlassen des Grundstücks. An gleicher Stelle endet der Versicherungsschutz auch wieder.
Besteht auch Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, wenn sich Mitarbeiterinnen während ihrer Mittagspause z. B. ein Brötchen beim Bäcker kaufen und auf diesem Weg einen Unfall haben?
Antwort: Ja, auf dem Weg in die Mittagspause, z. B. ins Restaurant oder zum Bäcker, sind Arbeitnehmer versichert. Nicht versichert sind aber das Essen an sich oder das Kaufen des Brötchens. Der Versicherungsschutz endet immer, wenn Arbeitnehmer die Straße verlassen und ein Geschäft betreten. Nicht versichert sind außerdem der Weg in die Raucherpause und der Rückweg aus einer solchen. Versicherungsschutz besteht auch nicht für private Besorgungen
während der Pause, z. B. Einkäufe für das Abendessen oder das Abholen von Kleidung aus der Reinigung.
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn Erzieher auf dem Weg zur Kita Besorgungen für die Kita machen?
Antwort: In einem solchen Fall ist auch der „Umweg“ versichert. Denn bei diesem befand sich die Mitarbeiterin auf einer dienstlichen Besorgung. Bei einem solchen Fall besteht in jedem Fall Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, auch wenn sie vom eigentlich versicherten Heimweg abweichen muss. Wichtig ist aber, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen solche dienstlichen Besorgungen vorher absprechen.
Versicherungsschutz bei Kita-Festen
Während Kita-Festen besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung für die bei Ihnen betreuten Kinder und für Ihre festangestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Alle übrigen Gäste sind lediglich über ihre eigene Krankenversicherung oder private Unfallversicherung geschützt.
Verschaffen Sie sich anhand der folgenden Übersicht einen Überblick darüber, wie es mit dem Versicherungsschutz auf Ihren Kita-Festen für die unterschiedlichsten Unfall- und Schadenskonstellationen aussieht.