Bildungsurlaub: Freistellung von Mitarbeiterinnen
Die Gesetze der meisten BundeslĂ€nder sehen vor, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben. Informieren Sie sich hier, wie viel Bildungsurlaub Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen zusteht und wann Sie einem Antrag auf Freistellung fĂŒr Fortbildungen stattgeben mĂŒssen.
Praxisbeispiel Â
Lisa MĂŒller möchte an einer Fortbildung zum Thema âFrĂŒhkindliche Sprachentwicklungâ teilnehmen. Sie hat beim TrĂ€ger angefragt, ob dieser ihr die Fortbildung finanziert oder sie zumindest fĂŒr die Teilnahme von der Arbeit freistellt. Beides hat er abgelehnt und ihr mitgeteilt, dass sie ihren Jahresurlaub einsetzen mĂŒsse, wenn sie an der 4-tĂ€gigen Fortbildung teilnehmen wolle.
Rechtlicher Hintergrund
In Deutschland haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Bildungsurlaub, der je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Dieser Urlaub dient der beruflichen und politischen Weiterbildung und wird zusĂ€tzlich zum regulĂ€ren Jahresurlaub gewĂ€hrt. Ihr TrĂ€ger muss Sie und Ihr Team auf Antrag unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freistellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfĂŒllt sind.
Allerdings gibt es Ausnahmen:â
- Bayern: Hier besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub. BeschĂ€ftigte können jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers an FortbildungsmaĂnahmen teilnehmen. â
- Sachsen: Auch in Sachsen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub; die GewĂ€hrung erfolgt freiwillig durch den Arbeitgeber. â
Ăbersicht: Bildungsurlaub in Deutschland
PrĂŒfen Sie, wenn eine Mitarbeiterin Bildungsurlaub in Anspruch nehmen möchte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfĂŒllt sind.
Berlin
- Rechtsgrundlage: § 2 Berliner Bildungsurlaubsgesetz
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Brandenburg
- Rechtsgrundlage: § 15 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Bremen
- Rechtsgrundlage: § 3 Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Hamburg
- Rechtsgrundlage: § 4 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Hessen
- Rechtsgrundlage: § 2 Hessisches Gesetz zum Anspruch auf Bildungsurlaub
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; Ăbertragung des nicht genommenen Anspruchs auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
- Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Niedersachsen
- Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Niedersachsen
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Nordrhein-Westfalen
- Rechtsgrundlage: § 3 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; Ăbertragung des nicht genommenen Anspruchs auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Rheinland-Pfalz
- Rechtsgrundlage: § 2 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Saarland
- Rechtsgrundlage: SaarlÀndisches Bildungsfreistellungsgesetz
- Anspruch: 5 Tage pro Kalenderjahr; Ăbertragung des nicht genommenen Anspruchs auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.
Sachsen-Anhalt
- Rechtsgrundlage: § 3 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Anspruch: 10 Tage innerhalb von 2 Kalenderjahren; nicht genommener Bildungsurlaub verfÀllt.
- Hinweis: Ăbertragung auf das nĂ€chste Kalenderjahr möglich.