Laut dem Kinderförderungsgesetz besteht seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder von der Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Dies steht in § 24 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB): „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“. Das Betreuungsangebot umfasst die frühe Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege.
Viele Eltern sind nun maßlos enttäuscht und verunsichert. Denn sie haben trotz des Rechtsanspruchs einen Ablehnungsbescheid für die Versorgung ihres Kindes erhalten. Nun suchen viele Betroffene auch Ihren Rat, wie sie mit dieser Situation umgehen können. Für viele Familien bedeutet eine Ablehnung des Antrages für einen U3-Platz eine komplette Umstrukturierung und Neuordnung ihrer bisherigen Lebensplanung.
Haben die Eltern einen sogenannten Ablehnungsbescheid erhalten, sollten sie sich als Erstes an das zuständige Jugendamt wenden und eindringlich ihre Situation schildern. Kann das Jugendamt nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten keinen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter anbieten, können die Eltern sich selbst um eine Form der Betreuung kümmern, beispielsweise in einer privaten Kindertagesstätte oder durch Anstellung einer Kinderfrau.
Die darüber entstehenden Mehrkosten können die Familien bei der zuständigen Kommune einfordern, wenn die Eltern ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig mitgeteilt haben (Wichtig –hier gilt: schriftlich und so früh wie möglich) und der Bedarf des Krippenplatzes keinen zeitlichen Aufschub zulässt.
Beispielsweise wenn die Eltern wieder ihrem Beruf nachgehen möchten. Es muss auch nachgewiesen werden, dass es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten, z. B. durch die Großeltern, gibt. Hier entscheidet jedoch immer der Einzelfall. Bei der Kostenerstattung verringern sich dann die tatsächlich erbrachten Aufwendungen um das Betreuungsgeld. Darüber hinaus gilt das Prinzip der „Sparsamkeit“. Dies berücksichtigt nur die Ersetzung der angefallenen Mindestkosten. Kosten für weitere Aufwendungen, z. B. zusätzlich anfallende Förderkosten des Kindes oder für eine besonders teure private Kita, werden nicht übernommen.
Muss ein Elternteil aufgrund des mangelnden Betreuungsplatzes auf seinen Arbeitsplatz verzichten, kann der tatsächlich entstandene Verdienstausfall von der Kommune ersetzt werden, wenn die Eltern nachweisen, dass sie durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit des Kindes ihre Arbeit nicht wahrnehmen konnten. Diese Kosten können notfalls eingeklagt werden, wenn die Kommune eine Erstattung ablehnt. Sollten die Eltern sich zu einer Klage entscheiden, empfehlen Sie ihnen rechtlichen Beistand. Wichtiger Hinweis: In einigen Bundesländern gibt es kein sogenanntes vorgelagertes Widerspruchsverfahren mehr gegen den Ablehnungsbescheid. Hier müsste sofort eine Klage erhoben werden.
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