Haftungsausschluss: Vermeiden Sie Ärger mit den Eltern


14.08.2017

Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Eine wütende Mutter steht vor Ihnen und macht Ihnen schwere Vorwürfe. Nicht weil ihr kleiner Liebling sich verletzt hat. Nein. Es geht lediglich um die Schuhe des Kindes, die das Bobbycar­ Fahren nicht vertragen haben. Alltag in Ihrer Kita? Informieren Sie sich hier, wie es mit der Haftung in solchen Fällen aus­sieht und wie Sie Ärger mit den Eltern vermeiden können.

 

 

Frage: Müssen wir haften, wenn die Kleidung der Kinder in der Kita beschädigt wird?


Antwort: Nein. Denn Ihre Aufgabe ist es, die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigen­verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetz­ buch (SGB) VIII. Im Zuge dieses Auftrags kann es auch passieren, dass die Schuhe beim Bobbycar­Fahren leiden oder beim Laufenlernen ein Loch in der Hose entsteht. Diese Schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und müssen von Seiten der Kita nicht ersetzt werden.

Frage: Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn Kinderkleidung oder Rucksäcke in der Kita verschwinden?

Antwort: Hier gilt letztlich das oben Ge­sagte. Allerdings müssen Sie bzw. Ihr Träger dafür sorgen, dass das Eigentum der Kinder vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist. So sollte die Kita nach der Bringzeit geschlossen sein, um es Dieben schwerer zu machen, sich in Ihren Garderoben zu bedienen.

Hat jeder jederzeit Zugang zu Ihrer Kita, wird es für Ihren Träger bei Diebstählen kritisch. Je nach der Situation im Einzel­fall muss er für den durch den Diebstahl entstandenen Schaden aufkommen.

Frage: Müssen wir zahlen, wenn das von den Kindern am Spielzeugtag mitgebrachte Spielzeug verschwindet oder kaputtgeht?

Antwort: Nein. Geben Eltern ihren Kindern Spielzeug mit in die Kita, müssen sie damit rechnen, dass dieses der Mehrbelastung nicht gewachsen ist und kaputt­ oder auch verloren geht.

Um Ärger und unerfreuliche Diskussionen mit den Eltern zu vermeiden, sollten Sie die Eltern z. B. bei Spielzeugtagen darauf hinweisen, dass die Kita nicht für verloren gegangene oder kaputte Spielsachen haftet, wenn Kinder diese von zu Hause mit in die Kita bringen.

Frage: Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn wir Kindern Schmuck abnehmen und dieser verloren geht?

Antwort: Nehmen Sie Schmuck in Verwahrung, müssen Sie ihn so aufbewahren, dass er vor Verlust geschützt ist. Verwahren Sie ihn nicht sicher, müssen Sie bzw. Ihr Träger ggf. für den Verlust oder die Beschädigung haften.

Sie sollten daher im Team vereinbaren, wo Schmuckstücke, die Sie Kindern im Kita­-Alltag aus Sicherheitsgründen aus­ziehen, aufbewahrt werden.

Es bietet sich an, im Personalraum eine verschließbare Kassette aufzustellen, in der solche Wertsachen sicher eingeschlossen werden.

Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte der Schmuck in einem Briefumschlag gelegt werden. Dieser wird dann mit dem Namen des Kindes versehen und in der Schmuckkassette aufbewahrt.

Frage: Was passiert, wenn eine Kinderbrille in der Kita zu Bruch geht?


Antwort: Geht die Brille bei einem Unfall in der Kita kaputt, kommt die Unfallkasse für den entstandenen Schaden auf.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für Brillen über die gesetzliche Unfallversicherung ist allerdings, dass das Kind die Brille zum Zeitpunkt der Beschädigung auf der Nase hatte. Ziehen Kinder die Brille, z. B. beim Turnen oder auf dem Außengelände aus, und geht die Brille dann kaputt, besteht kein Versicherungsschutz. Letztlich bleiben dann die Eltern auf dem Schaden sitzen. Nicht versichert sind auch verlorene Brillen und solche, die das Brille tragende Kind mit Absicht kaputtmacht.

Tipp: Um sich vor dauernden Diskussionen mit Eltern in diesen Fragen zu schützen, sollten Sie einen Blick in Ihren Betreuungsvertrag werfen. Wenn Sie Glück haben, finden Sie dort einen Haftungsausschluss. Dann sollten Sie meckernde Eltern auf diese von ihnen unterschriebene Vereinbarung verweisen.

§ … Haftungsausschluss

Die Kita haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verschmutzung von in die Kita mitgebrachten Kleidungsstücken, Brillen, Schmuck, sonstigen Wertgegen­ständen und Geld. Dies gilt auch für Spielsachen, Fahrzeuge und Kinderwagen, die mit in die Kita gebracht werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, sollten Sie sich an Ihre Leitung wenden. Bitten Sie diese, beim Träger zu intervenieren und diesen zu bitten, einen entsprechen­ den Haftungsausschluss in den Betreuungsvertrag aufzunehmen.
Das verschafft Ihnen insbesondere im U3 ­Bereich, wo Kinder nun einmal Kleidung, Schuhe und Spielzeug schnell verschleißen und verlieren, mehr Sicherheit im Umgang mit den Eltern.

Gleichzeitig sollten Sie den Eltern im Gespräch deutlich machen, dass Sie in erster Linie für die Beaufsichtigung und Förderung der Kinder zuständig sind. Ihre Aufgabe ist es nicht, auf die Kleidung der Kinder Acht zu geben. Eine Überbehütung würde die Kinder außerdem in ihrer Entwicklung hemmen.


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