
U3-Gesetz: Trotz Rechtsanspruchs kein Krippenplatz? Das können Sie Eltern raten
Laut dem Kinderförderungsgesetz besteht seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder von der Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Dies steht in § 24 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB): „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“. Das Betreuungsangebot umfasst die frühe Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege.
Viele Eltern sind nun maßlos enttäuscht und verunsichert. Denn sie haben trotz des Rechtsanspruchs einen Ablehnungsbescheid für die Versorgung ihres Kindes erhalten. Nun suchen viele Betroffene auch Ihren Rat, wie sie mit dieser Situation umgehen können. Für viele Familien bedeutet eine Ablehnung des Antrages für einen U3-Platz eine komplette Umstrukturierung und Neuordnung ihrer bisherigen Lebensplanung.
Für wen gilt der Rechtsanspruch?
- Für alle Kinder zw. 1 und 3 Jahren.
- Unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.
- Wenn der beantragte zeitliche Bedarf dem jeweiligen tatsächlichen Bedarf entspricht.
- Für Familien, bei denen die Erfüllung des Rechtsanspruches keinen zeitlichen Aufschub zulässt.
5 Punkte, die die Eltern wissen sollten
- Auch wenn die Kassen der Kommunen leer sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Betreuung von Kindern ab dem 1. Lebensjahr.
- Die Eltern haben laut § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht. Dies gilt für die Form der Betreuung in einer Tagesstätte oder bei einer Tagesmutter sowie für das Recht, eine bestimmte Einrichtung oder Pflegeperson zu wählen. Voraussetzung ist allerdings, dass am Wunschort auch tatsächlich Plätze zur Verfügung stehen.
- Der zeitliche Umfang der Betreuung beschreibt mindestens 4 Stunden an 5 Tagen und maximal 9 Stunden an 5 Tagen in der Woche.
- Die Entfernung zwischen Betreuungsort und Wohnort wird als „zumutbar“ beschrieben.
- Lehnen die Eltern einen Krippenplatz ab, weil es nicht der Wunschplatz ist, die Betreuungszeit nicht ausreichend ist oder/und die Entfernung zu groß ist, haben sie in diesem Kita-Jahr keinen Anspruch mehr auf einen Betreuungsplatz. Die Kommune hat ihren gesetzlichen Auftrag mit dem Angebot an sich bereits erfüllt.
Das können Sie den betroffenen Familien raten
Haben die Eltern einen sogenannten Ablehnungsbescheid erhalten, sollten sie sich als Erstes an das zuständige Jugendamt wenden und eindringlich ihre Situation schildern. Kann das Jugendamt nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten keinen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter anbieten, können die Eltern sich selbst um eine Form der Betreuung kümmern, beispielsweise in einer privaten Kindertagesstätte oder durch Anstellung einer Kinderfrau.
Die darüber entstehenden Mehrkosten können die Familien bei der zuständigen Kommune einfordern, wenn die Eltern ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig mitgeteilt haben (Wichtig –hier gilt: schriftlich und so früh wie möglich) und der Bedarf des Krippenplatzes keinen zeitlichen Aufschub zulässt.
Beispielsweise wenn die Eltern wieder ihrem Beruf nachgehen möchten. Es muss auch nachgewiesen werden, dass es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten, z. B. durch die Großeltern, gibt. Hier entscheidet jedoch immer der Einzelfall. Bei der Kostenerstattung verringern sich dann die tatsächlich erbrachten Aufwendungen um das Betreuungsgeld. Darüber hinaus gilt das Prinzip der „Sparsamkeit“. Dies berücksichtigt nur die Ersetzung der angefallenen Mindestkosten. Kosten für weitere Aufwendungen, z. B. zusätzlich anfallende Förderkosten des Kindes oder für eine besonders teure private Kita, werden nicht übernommen.
Muss ein Elternteil aufgrund des mangelnden Betreuungsplatzes auf seinen Arbeitsplatz verzichten, kann der tatsächlich entstandene Verdienstausfall von der Kommune ersetzt werden, wenn die Eltern nachweisen, dass sie durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit des Kindes ihre Arbeit nicht wahrnehmen konnten. Diese Kosten können notfalls eingeklagt werden, wenn die Kommune eine Erstattung ablehnt. Sollten die Eltern sich zu einer Klage entscheiden, empfehlen Sie ihnen rechtlichen Beistand. Wichtiger Hinweis: In einigen Bundesländern gibt es kein sogenanntes vorgelagertes Widerspruchsverfahren mehr gegen den Ablehnungsbescheid. Hier müsste sofort eine Klage erhoben werden.
Was können Eltern bei einer Klage erstreiten?
- Eine einseitige Anordnung auf die Zuweisung eines Krippenplatzes
- Den Ersatz für die Kosten einer privaten Kinderbetreuung (z. B. in einer privaten Kita oder bei einer Kinderfrau)
- Ggf. Schadensersatz wegen Verdienstausfall.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?
Seit dem 01.08.2013 gilt laut § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein bundesweiter Rechtsanspruch für Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Dieser Anspruch zieht darauf ab, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und eine frühzeitige Förderung sicherzustellen.
Gilt der Anspruch für alle Kinder – auch wenn die Eltern nicht arbeiten?
Ja. Der Rechtsanspruch ist nicht an die Erwerbstätigkeit der Eltern gebunden. Entscheidend ist der bedarfsgerechte Antrag auf Betreuung. Eltern können sich daher unabhängig von ihrer beruflichen Situation auf einen Platz berufen, wenn ein tatsächlicher Förderbedarf besteht.
Wie umfangreich muss die Betreuung sein, damit der Anspruch erfüllt ist?
Die Mindestanforderung liegt bei 20 Stunden pro Woche (z. B. 4 Stunden täglich an 5 Tagen). Der maximale Umfang beträgt 45 Stunden pro Woche. Der Umfang richtet sich am konkreten Bedarf des Kindes und der familiären Situation aus, etwa bei Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern.
Müssen Eltern zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen?
Nicht überall. In einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) existiert kein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren mehr. In diesen Fällen muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Es ist deshalb ratsam, sich frühzeitig über die landesrechtlichen Regelungen zu informieren oder rechtlichen Beistand einzuholen.