Tatsächlich gehört die Aufsichtspflicht zu den großen Fallen von Leiterinnen und Erzieherinnen. Trotzdem sind Informationen in diesem Bereich sehr kompliziert oder zu allgemein gehalten. Gerade in nicht alltäglichen Situationen – insbesondere bei Festen – benötigen Sie aber fundiertes Wissen.
Die Eltern haben die elterliche Sorge und damit die Aufsichtspflicht (gesetzliche Grundlage ist § 1626 BGB). Mit der Schließung des Betreuungsvertrages delegieren die Eltern ihre Pflicht an den Träger. Der Träger überträgt diese auf die Leitung und über die Leitung auf die Mitarbeiter. Der Inhalt des Betreuungsvertrages legt im Groben Dauer und Inhalt der Pflicht zur Aufsicht fest.
2 Aspekte sind hier wichtig:
Wo der Verantwortungsbereich Ihrer Einrichtung anfängt, ist meist nicht konkret geregelt. Um sich vor Haftung zu schützen vermeiden Sie von Beginn an
Spätestens nach einem Schaden wird jedoch geregelt, wer nun tatsächlich für die Aufsicht zuständig war. Die Klärung von Zuständigkeitsbereichen ist also das A und O, um vorbeugend Zuständigkeitslücken zu schließen. Oft verlassen sich Erzieherinnen und Eltern gleichermaßen darauf, dass die anderen aufpassen!
Bereits vor der Übernahme der Aufsicht sollte eine Vereinbarung getroffen werden. 4 Fragen, die vorher abgeklärt werden sollten:
Gibt es keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur Aufsichtspflicht, so gilt das, was üblich und den Umständen nach selbstverständlich ist. Aber was bedeutet das im konkreten Fall?
Klären Sie mit der Sicherheitsbeauftragten Grenzen und Inhalt der Vereinbarung ab. Bei Fragen steht Ihnen z.B. die Fachberatung zur Verfügung.
Informieren Sie das Team über dessen Pflichten und die der Eltern. Nur so können Sie einheitliche Maßstäbe in Ihrer Einrichtung vermitteln. Achten Sie auf genügend Hintergrundwissen des Personals bei der Aufklärung der Eltern. Schreiben Sie dazu generelle Leitlinien fest.
Weisen Sie die Eltern auf Inhalt, Dauer und Grenzen der Aufsichtspflicht in der konkreten, außergewöhnlichen Situation hin. Das geht am besten, indem Sie den Eltern die wichtigsten Informationen schriftlich aushändigen und sich dies bestätigen lassen (z.B. bei Abschluss des Betreuungsvertrags).
Praxisbeispiel: Bevor die Theateraufführung anfängt, sammeln Sie alle Kinder im Gruppenraum, um sie mit Hilfe Ihrer Kollegin umzuziehen. Sie bitten die Eltern, im Turnraum zu warten. In diesem Fall haben Sie die Aufsichtspflicht übernommen, obwohl die Eltern in der Einrichtung sind. Der Grund: Die Kinder wurden der elterlichen Aufsicht entzogen. Sie haben die Kinder von den Eltern weggeholt.
Praxisbeispiel: Am Ende der Theateraufführung sorgen Sie für die Aufmerksamkeit aller Eltern im Zuschauerraum und weisen die Kinder auf der Bühne laut und deutlich an, zu den Eltern zu gehen. Danach laden Sie die Eltern mit ihren Kindern zum Kaffeetrinken im Gruppenraum ein.
Jetzt haben die Eltern die Aufsichtspflicht. Denn Sie haben den Eltern das Kind wieder übergeben und ihnen auch die damit verbundenen Pflichten und Rechte zurückübertragen. Wichtig sind immer Klarheit und Eindeutigkeit bei der Übergabe der Kinder
Der Träger hat Organisationspflichten zu erfüllen. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung weitgehend ausgeschlossen ist, z.B. durch angemessenes Personal. Als Leitung haben Sie dabei eine besondere Verantwortung. Sie müssen das Personal aufklären, beraten, einsetzen und unterstützen und den Träger über Organisationsprobleme entsprechend informieren.
Sie sind verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Einrichtung gefahrlos benutzt werden kann. Es geht gewissermaßen um die Aufsicht über Gegenstände und Gebäude. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich sowohl auf Kinder Ihrer Einrichtung als auch auf die Besucher.
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