Manche Kinder benötigen schon in jungen Jahren eine regelmäßige Medikamentengabe, zum Beispiel bei Asthma, Diabetes, Epilepsie oder anderen chronischen Krankheiten. Wie die Rechtslage zur Medikamentengabe in der Kita aussieht, ist von Bundesland zu Bundesland und auch von Träger zu Träger unterschiedliche. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht.
Weder ist es Erziehern verboten, Kindern Medikamente zu geben, wenn diese sie benötigen, noch ist es verpflichtend. Es gibt jedoch einiges zu beachten, weshalb ein klärendes Gespräch mit den Eltern und Kita-Fachkräften sowie gegebenenfalls noch dem behandelnden Arzt sinnvoll sein kann. Dort lässt sich die Vorgehensweise absprechen, die nötig ist, damit das Kind während der Zeit in der Kita gut versorgt ist.
Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern die Sorge für das Kind tragen und somit auch dafür verantwortlich sind, dass das Kind benötigte Medikamente bekommt. Um die Medikamentengabe den Erziehern zu übertragen, sollte die ärztliche Erlaubnis eingeholt werden.
Zunächst sollte geklärt werden, ob das Medikament nicht auch zuhause verabreicht werden kann – das reduziert das Risiko für alle Beteiligten. Ist das nicht möglich, dann können Eltern die Erzieher mit der Gabe der Medikamente beauftragen.
Wenn Erzieher sich bereiterklären, Kindern Medikamente zu geben, die diese brauchen, dann werden diese fünf Schritte relevant:
Pädagogische Fachkräfte können nicht zivilrechtlich dafür haftbar gemacht werden, wenn es aufgrund einer Medikamentengabe in der Kita zu einem Unfall, Notfall oder Zwischenfall mit Personenschaden kommt. Selbst wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden, gilt die Regelung zur Haftungsbeschränkung, die in §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII festgehalten ist. Demnach sind Fachkräfte rechtlich geschützt.
Die einzige Ausnahme ist, wenn die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Da Fachkräfte in der Regel bei der Medikamentengabe aber besonders aufmerksam sind und gewissenhaft arbeiten, da die Gesundheit des Kindes davon abhängen kann, kommen solche Fälle nahezu nie vor.
Benötigen Kinder eine regelmäßige medizinische Versorgung, die einen körperlichen Eingriff vorsieht, so sollte dieser nicht von den Kita-Mitarbeitern durchgeführt werden, sondern von medizinischem Fachpersonal.
Falls zum Beispiel ein täglicher Umgang mit Nadeln oder Spritzen nötig ist, so besteht auch durchaus eine Gefahr für die Erzieher sich zu verletzen. Traut ein Erzieher sich zum Beispiel den Umgang mit einem Pen für die Insulingabe, nicht zu, so besteht keine Verpflichtung es dennoch zu machen. In der Regel können Erzieher aber medizinische Hilfsmaßnahmen durchführen, während für medizinische Maßnahmen auch medizinisches Fachpersonal benötigt wird.
Zu unterscheiden ist zwischen medizinischen Maßnahmen und medizinischen Hilfsmaßnahmen:
Kinder sind während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung unfallversichert. Erleidet ein Kind aufgrund der fehlerhaften Verabreichung eines Medikaments durch einen Erzieher einen gesundheitlichen Schaden, so greift der Versicherungsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Selbst wenn die Medikamentengabe richtig ist und nach den Vorgaben erfolgt, kann es zu einem Gesundheitsschaden kommen, falls Wechselwirkungen oder bislang unbekannte Unverträglichkeiten auftreten. Auch in einem solchen Fall greift die Unfallkasse.
Kommt es zu einem gesundheitlichen Schaden des Kindes, da die vereinbarte Medikamentengabe nicht erfolgt ist, so greift die Unfallkasse nicht. In einem solchen Fall würde die Behandlung des Kindes von der Krankenkasse bezahlt werden.
Die Beschäftigten einer Tageseinrichtung sind ebenfalls über die Unfallkasse versichert. Da die Medikamentengabe in der Kita im Zuge des Arbeitsverhältnisses geschieht, ist sie versichert. Auch wenn sich ein Erzieher dabei verletzt, wie zum Beispiel an der Nadel eines Insulin-Pens, so ist das als Arbeitsunfall zu werten, der ebenso über die DGUV abgedeckt ist.
Bei der Medikamentengabe in der Kita kommt es auf eine gründliche Absprache zwischen Sorgeberechtigten, Erziehern und Ärzten an. Eine schriftliche Einverständniserklärung und Aufgabenübertragung schafft Rechtssicherheit und mit einer gründlichen Einweisung können Erzieher die Verabreichung von Medikamenten an Kinder übernehmen. Allerdings gibt es Grenzen wie zum Beispiel medizinische Maßnahmen, die Erzieher nicht durchführen können. Auch für die Abwesenheit der unterwiesenen Person sollten Regelungen getroffen werden.
Kommt es zu einer Gesundheitsschädigung aufgrund einer fehlerhaften Medikamentengabe, so ist dies als Arbeitsunfall zu werten und der Erzieher kann nicht haftbar gemacht werden. Die einzige Ausnahme ist, wenn er vorsätzlich gehandelt und die Schädigung absichtlich herbeigeführt hat – allerdings sind Erzieher in der Regel extra gewissenhaft, wenn es um die Medikamentengabe geht, sodass solche Fälle praktisch nie vorkommen.
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