Betreuungsvertrag in der Kita: Inhalte & Checkliste

Inhaltsverzeichnis

Ein Betreuungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Ihrer Kindertageseinrichtung und den Eltern. Damit alle Beteiligten Klarheit über Rechte, Pflichten und Abläufe haben, braucht es eindeutige, vollständige und rechtssichere Angaben. Doch welche Inhalte dürfen im Vertrag auf keinen Fall fehlen – und welche Ergänzungen sind sinnvoll?

Die folgende Checkliste unterstützt Sie dabei, Ihren Betreuungsvertrag auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. So vermeiden Sie Missverständnisse und schaffen von Beginn an eine verlässliche Basis für eine gelingende Erziehungs- und Bildungspartnerschaft.

Checkliste: Basisangaben in einem Betreuungsvertrag

  • Die Adresse/n der Sorgeberechtigten bzw. der Eltern des Kindes und der Name sowie die Adresse der Kindertageseinrichtung. Der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Kindes
  • Das Aufnahmedatum des Kindes
  • Laufzeit und Beendigung des Betreuungsvertrages
  • Die Leistungsinhalte
  • Der Betreuungsumfang, z. B. Halbtags-, Ganztagsplatz
  • Die Höhe der anfallenden Betreuungskosten.
  • Angaben darüber, wann und wie die Beiträge zu zahlen sind
  • Umgang mit Veränderungen, z. B. wenn sich der Betreuungsumfangerhöht
  • Die Kosten für das Mittagessen und die Zahlungsweise
  • Die Öffnungszeiten sowie die Anzahl der Schließungstage
  • Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall (Umgang mit Krankheit oder einem Unfall des Kindes, Informationen für die Bring- und Abholsituation, Aufsichtspflicht bei Ausflügen und Festen)

Zusätzlich ist es empfehlenswert, folgende Punkte in Ihrem Vertrag zu ergänzen bzw. zu überprüfen:

1. Detaillierte Hinweise bei Erkrankung des Kindes

Verweisen Sie auf folgende Punkte: Jede Erkrankung des Kindes ist der Einrichtung zu melden. Kinder, die an einer übertragbaren, also ansteckenden Krankheit im Sinne des Merkblatts „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß.

§ 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“ leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. In Ausnahmefällen ist eine Zustimmung des zuständigen Amtsarztes notwendig. Zusätzlich sollte das Merkblatt „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“ den Eltern ausgehändigt werden. Eine Beschreibung des Umgangs mit Medikamenten in der Kindertagesstätte ist ebenfalls empfehlenswert.

2. Informationen über das pädagogische Konzept der Einrichtung

Dieses beinhaltet:

  • Hinweis auf § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsziele
  • Kurze Beschreibung des Konzeptes zur Eingewöhnung
  • Kurze Beschreibung des pädagogischen Ansatzes bzw. der Konzeption der Einrichtung. Die Elternbeteiligungsrechte sollten aufgeführt sein. Diese richten sich nach dem Kindertagesförderungsgesetz
  • Kurzer Überblick der täglich angebotenen Mahlzeiten sowie der Versorgung mit Getränken der Kinder

3. Sonstige Bestimmungen

  • Schriftliche Dokumentation abholberechtigter Personen des Kindes. Diese sind vor Beginn der Betreuung schriftlich festzuhalten. Veränderungen sollten sofort angegeben werden.
  • Die Eltern sind verpflichtet, eine Bescheinigung vom Kinderarzt vor dem Eintritt in den Kindergarten einzuholen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Ohne diese ist eine Aufnahme nicht möglich.
  • Enthält der Vertrag eine ganze oder zum Teil rechtsunwirksame Bestimmung, ist die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen weiterhin gegeben. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt.
  • Die Eltern besitzen mit der Unterschrift des Vertrages die Vollmacht zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Aufnahme und Förderung des Kindes in der Einrichtung stehen.
  • Bedeutende Vertragsveränderungen, wie beispielsweise Name, Anschrift, Bankverbindung, sind der Einrichtung umgehend mitzuteilen

4. Beendigung der Betreuung

Geben Sie die einrichtungsspezifischen Bestimmungen über die Vertragslaufzeit bzw. die Kündigungsmöglichkeiten an. Lassen Sie den Vertrag vor. Ausgabe an die Eltern immer von einer rechtskundigen Person überprüfen, und achten Sie auf eine regelmäßige Erneuerung, wenn sich die Umstände in Ihrer Einrichtung ändern sollten. Mit einem guten und umfassenden Betreuungsvertrag können zu Beginn einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern viele Fragen geklärt und somit Unsicherheiten genommen werden.

Kündigung des Betreuungsvertrags – diese Möglichkeiten haben Eltern

Manche Kinder fühlen sich in ihrer Kita nicht wohl – besonders in der sensiblen Eingewöhnungszeit kann deutlich werden, dass die Einrichtung nicht gut passt. In solchen Fällen haben Eltern folgende Optionen, den Betreuungsvertrag zu beenden:

1. Ordentliche Kündigung

  • Die meisten Betreuungsverträge enthalten eine reguläre Kündigungsfrist, oft drei Monate.
  • Innerhalb dieser Frist können Eltern den Vertrag jederzeit kündigen – ohne besonderen Grund.
  • Ob auch die Kita kündigen darf, hängt vom Vertrag und der individuellen Situation ab.
  • Wichtig: Bei einer Kündigung durch die Einrichtung muss eine Ersatzbetreuung sichergestellt werden, da Kinder Anspruch auf einen Kitaplatz haben.

2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn Eltern den Vertrag nicht mehr für zumutbar halten, zum Beispiel:

  • Kind fühlt sich dauerhaft unwohl: Die Eingewöhnung gelingt trotz aller Bemühungen nicht, das Kind leidet sichtbar.
  • Familiäre Veränderungen: Ein Umzug oder eine plötzliche Erkrankung machen den Kitabesuch unmöglich.
  • Gravierende Probleme mit der Betreuung: Wiederholte Konflikte, fehlendes Vertrauen oder mangelnde Sicherheit in der Einrichtung.

In solchen Fällen ist keine Einhaltung der regulären Kündigungsfrist nötig – allerdings sollten Eltern die Gründe nachvollziehbar und schriftlich darlegen.