
Arbeitszeitgesetz: Alles Wissenswerte für Kitaleitung und Erzieher
Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist festgelegt, wie viele Stunden Arbeitnehmer pro Woche arbeiten dürfen. Während viele Arbeitsverträge in Deutschland eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vorsehen, gilt für pädagogische Fachkräfte im öffentlichen Dienst häufig der Tarifvertrag TVöD – mit einer regulären Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche.
Doch was passiert, wenn das im Kita-Alltag nicht immer möglich ist? Wenn Kollegen krank werden, Dienste spontan übernommen werden müssen oder eine Kita-Übernachtung ansteht? Für solche Fälle erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Welche Regelungen dabei greifen und wie Sie als Kitaleitung rechtssicher handeln, haben wir von Pro Kita für Sie kompakt zusammengefasst.
Was besagt das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, wie lange Beschäftigte pro Tag und Woche arbeiten dürfen und schreibt auch Pausen sowie Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen vor. Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitnehmer vor Überlastung zu schützen und ihre Gesundheit zu sichern. Es legt fest, wie mit Überstunden umzugehen ist – etwa durch Ausgleich in Form von Freizeit. Deshalb zählt das Arbeitszeitgesetz auch zum Bereich des Arbeitsschutzes.
Arbeitszeitgesetz: Wie viele Stunden Arbeit sind pro Tag und pro Woche zulässig?
- Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden beschränkt, kann aber unter Umständen auch auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
- Maximal 48 Stunden Arbeit in der Woche sind zulässig, für 48 Wochen im Jahr. Das berücksichtigt bereits den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr.
- Wer zwei Jobs hat, muss die Stunden beider Jobs zusammenrechnen – es dürfen nicht mehr als 48 sein, andernfalls ist der Vertrag des Zweitjobs nichtig.
- In Ausnahmefällen darf die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden ausgeweitet werden, woraus sich eine vorübergehende Arbeitszeit von 60 Stunden ergibt, denn der Samstag zählt als Werktag mit hinein.
- Wer jedoch länger als acht Stunden pro Tag arbeitet, darf in den Tagen darauf weniger arbeiten.
- Innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise innerhalb von 24 Wochen dürfen Mitarbeiter nicht mehr als durchschnittlich acht Stunden pro Tag arbeiten.
Wie kann die Kitaleitung die Arbeitszeit von Erziehern überprüfen?
Als Kitaleitung tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden zuverlässig erfassen – entweder digital oder handschriftlich mit Stundenzetteln. Entscheidend ist eine lückenlose und sicher aufbewahrte Dokumentation. Sie dient sowohl dem Schutz der Erzieher als auch der Nachvollziehbarkeit bei möglichen Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden.
Aus § 16 Abs. 2 ArbZGgeht hervor:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Pausenregelung in der Kita: Was Sie bei der Arbeitszeiterfassung beachten müssen
Bei der Arbeitszeiterfassung müssen Sie laut § 4 ArbZG auch Pausen berücksichtigen. So ist je nach Arbeitszeit eine unterschiedliche Pausenlänge vorgeschrieben. Diese Pausen zählen nicht als Arbeitszeit:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden müssen 30 Minuten Pause gemacht werden.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen 45 Minuten Pause gemacht werden.
Welche Ruhezeiten müssen laut Arbeitsgesetz eingehalten werden?
Das Gesetz sieht eine Ruhezeit von elf Stunden vor. Wenn Erzieher also am Abend einen Elternabend in der Kita leiten, der bis 21:30 Uhr geht, dürfen sie frühestens am nächsten Tag um 08:30 Uhr wieder arbeiten. Sollen Erzieher um 07 Uhr zur Arbeit erscheinen, muss ein Elternabend in der Kita um spätestens 20 Uhr beendet sein.
Es ist die Aufgabe von Ihnen als Kitaleitung, darauf zu achten, dass sich die Erzieher daran halten. Im schlimmsten Fall könnten Erzieher ihren Arbeitgeber bei den Behörden für Arbeitsschutz melden. Ein Verstoß gegen die Ruhezeit kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld belangt werden.
Welche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz gibt es?
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, für wen das Arbeitszeitgesetz nicht gilt. Sie sind in § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG festgelegt. Für Erzieher in der Kita kommt es immer wieder zu Sondersituationen, wie zum Beispiel bei der Betreuung einer Kita-Übernachtung oder einer Kita-Reise. Diese Aktivitäten gehen in der Regel länger als zehn Stunden, weshalb Erzieher und Kitaleitung eine Lösung finden müssen, wie eventuelle Überstunden gehandhabt werden.
Denn: Auch wenn während dieser Zeit Schlafenszeiten stattfinden, in denen nicht aktiv gearbeitet wird, so zählt diese Zeit als Bereitschaftszeit und somit als Arbeitszeit.
Welche Lösungen gibt es für Kita-Übernachtungen und Kita-Reisen?
Das stellt sowohl die Kitaleitung als auch Erzieher vor eine Herausforderung. Stellen Sie als Kitaleitung sicher, dass Erzieher ihre Ruhezeiten einhalten und die zulässige Arbeitszeit nicht überschreiten.
So planen Sie Arbeitszeiten bei Kita-Übernachten und Kita-Reisen gesetzeskonform
Insbesondere bei einer Kita-Reise ist das nur schwer möglich. Setzen Sie als Kitaleitung so viel Personal wie möglich ein, damit sich die Erzieher abwechseln können, Ruhezeiten haben und nicht immer dieselbe Person Bereitschaft hat. Bei einer Kita-Übernachtung können Sie mit gestaffelten Personaleinsätzen planen, sodass die zulässige Arbeitszeit eines Erziehers nicht überschritten wird.
Was in der Kita unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist
Es gibt rechtlich zulässige Ausnahmen, die in § 7 ArbZG geregelt sind. So darf die Arbeitszeit über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein großer Teil Bereitschaftsdienst ist, etwa bei Übernachtungen. Auch bei festgelegtem Ausgleichszeitraum kann die zulässige Arbeitszeit überschritten werden. Ruhezeiten lassen sich verkürzen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden. Dadurch sind auch Kita-Reisen oder Kita-Übernachtungen möglich, ohne dass gleich ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt.
Arbeitszeitgesetz in Kitas: Grenzen erkennen, Ausgleich schaffen
In der Realität gehört es in vielen Kitas auch dazu, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes regelmäßig gedehnt werden. Entscheidend ist, dass ein Ausgleich für solche Zeiten ermöglicht wird und dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird. So dürfen zum Beispiel schwangere Erzieherinnen laut Mutterschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten und auch keine Nachtarbeit ausüben. Somit dürfen sie keine Kita-Übernachtungen oder Kita-Fahrten betreuen.
Als Kitaleitung müssen Sie wahrscheinlich regelmäßig von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen. Schließlich ist das Personal in der Regel immer knapp und wenn dann noch jemand krank ist, bleibt häufig erst gar keine Wahl, dass Erzieher mehr arbeiten müssen als in ihrem Vertrag steht. Erzieher kommen um solche Situationen in der Regel nicht herum.
Sie sollten jedoch auf die Ausgleichszeiten ihrer Mitarbeitenden achten und ihre Überstunden dokumentieren, um sich bei starker Überbeanspruchung auf die rechtlichen Grundlagen berufen zu können. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Erzieher unter der Mehrbelastung leiden, so ist das Gespräch mit ihnen zu suchen.
Was müssen Kitaleiter bei der Erstellung eines Dienstplans berücksichtigen?
Eine der Aufgaben einer Kitaleitung ist es, Dienstpläne zu erstellen und den Personaleinsatz zu koordinieren. Dadurch stellen Sie sicher, Mitarbeitende vor einer unangemessenen Belastung zu schützen. Dabei obliegt der Kitaleitung das Weisungsrecht, Arbeitszeiten für die Mitarbeiter festzulegen. Allerdings müssen Sie die Bedürfnisse der Erzieher und der Einrichtung einhalten und das Arbeitszeitgesetz einhalten.
In einem Dienstplan sollten nicht nur die regulären Arbeitszeiten der Mitarbeiter festgelegt sein, sondern auch außergewöhnliche Arbeitszeiten wie:
- Elternabende
- Kita-Feste
- Kita-Übernachtungen
Auch die Festlegung von Schließungszeiten, Urlauben, Brückentagen etc. sollten Sie im Dienstplan bereits berücksichtigen. Dafür können Sie Erzieher darum bitten, ihre Urlaubsplanung für das Jahr schon zu Jahresbeginn parat zu haben, damit die Dienstplanung reibungslos erfolgen kann.
Wann sind Überstunden oder Bereitschaftsdienste für Teilzeit-Erzieher zulässig?
Für Erzieher, die in Teilzeit arbeiten, müssen Sie berücksichtigen, dass Überstunden oder Bereitschaftsdienste nur dann zumutbar sind, wenn dies entweder vertraglich festgehalten ist oder die Zustimmung dazu erfolgt ist.
Wann zählt die tägliche Vorbereitungszeit von Erziehern als Arbeitszeit?
Die tägliche Vorbereitungszeit ist fester Bestandteil des Arbeitsalltags. Sie wird auch Rüstzeit genannt. Erzieher brauchen sie, um sich auf ihren Job vorzubereiten. Als Arbeitszeit zählt sie allerdings nur dann, wenn Sie die Vorbereitungen beauftragt haben und sie diese nicht schon zuhause erledigen können:
- In bestimmte Arbeitskleidung zu wechseln, lässt sich beispielsweise zuhause erledigen und ist keine Arbeitszeit – in der Kita dann von Straßenschuhen auf Hausschuhe zu wechseln zählt hingegen als Arbeitszeit.
- Soll die Erzieherin für den nächsten Tag auf Ihre Anweisung hin etwas vorbereiten, beispielsweise ein Bastelprojekt für die Kinder, so zählt diese angewiesene Vorbereitungszeit ebenfalls als Arbeitszeit.
- Auch wenn die Kitaleitung am Computer arbeitet und der PC lange braucht, um betriebsbereit zu sein, so zählt das als Arbeitszeit.
Fazit: Kitaleitung und Erzieher sollten die Grundlagen des Arbeitszeitgesetzes kennen
Als Kitaleitung müssen Sie wissen, was im Arbeitszeitgesetz steht, um die zulässigen Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten, wenn Sie die Personalplanung machen. Auch Ihre Erzieher sollten ebenfalls wissen, was Ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich Ihrer Arbeitszeit sind und wann Sie zum Beispiel auf Ruhezeiten oder Ausgleichszeiten pochen können.
Für Mitarbeiter in Teilzeit oder schwangere Mitarbeiterinnen gibt es eigene Regeln und für Kita-Übernachtungen oder Kita-Reisen gibt es Möglichkeiten, wie die Personalplanung im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes gelingen kann. Halten sich Arbeitgeber nicht an das Arbeitszeitgesetz, kann es richtig teuer werden und auch Erzieher müssen ihren Beitrag dazu leisten, dass die Arbeitszeit wahrheitsgemäß erfasst wird.
Häufige Fragen zur Arbeitszeitregelung in der Kita
Müssen Bereitschaftsdienste bei einer Kita-Übernachtung vergütet werden?
Ja, auch wenn nicht durchgehend aktiv gearbeitet wird, besteht Anspruch auf Vergütung für Bereitschaftszeiten – etwa bei Nachtwachen. Je nach Tarifvertrag (z. B. TVöD) gelten hierfür eigene Stundensätze oder Pauschalen. Wichtig ist, diese Zeiten korrekt zu dokumentieren und auszuwerten.
Was gilt als Höchstarbeitszeit pro Tag und was zählt dazu?
Laut Arbeitszeitgesetz liegt die Höchstarbeitszeit bei 10 Stunden täglich. Dazu zählen alle aktiven Arbeitsphasen sowie anrechenbare Bereitschaftszeiten, z. B. bei einer Übernachtung in der Kita. Pausen und reine Rufbereitschaft ohne Einsatz zählen nicht mit.
Gibt es eine Sonderregelung bei Ausflügen mit Kindern?
Ja, bei Ausflügen oder mehrtägigen Reisen mit Kindern gelten teilweise abweichende Regelungen (§ 7 ArbZG). Die Arbeitszeit darf überschritten werden, wenn Bereitschaftszeiten überwiegen oder ein zeitnaher Ausgleich vereinbart ist. Dies muss im Vorfeld klar geregelt und dokumentiert werden.
Wie funktioniert der Zeitausgleich bei Überstunden?
Überstunden können je nach vertraglicher oder tariflicher Vereinbarung durch Freizeit oder Vergütung ausgeglichen werden. Wichtig: Ein Ausgleich sollte zeitnah erfolgen, um Konflikte mit den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu vermeiden.
Was passiert, wenn Erzieher regelmäßig länger arbeiten müssen?
Wenn regelmäßig über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, sollten Sie als Kitaleitung prüfen, ob eine Anpassung des Arbeitszeitmodells oder zusätzliche personelle Ressourcen notwendig sind. Dauerhafte Mehrarbeit kann zu Ansprüchen auf Höherstufung oder Anpassung der Vergütung führen.